§ 39 § 39Nebenintervention
In Kraft seit 01. Januar 2022
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(1) Die sachlich in Betracht kommenden Interessenvertretungen der Dienstnehmerin sowie solche Vereinigungen, die nach ihren satzungsmäßigen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung des Diskriminierungsverbotes haben, können, wenn es eine Betroffene verlangt, in einem Rechtsstreit zur Durchsetzung von Ansprüchen nach diesem Gesetz als Nebenintervenientin (§§ 17 bis 19 ZPO) beitreten.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß auch für Betroffene, die eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 14 oder nach § 16 vor Gericht geltend machen.
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