§ 6
Land- und Forstwirtschaftliche Berufsschule
(l) Während der Lehrzeit ist der Besuch der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsschule im Rahmen der bestehenden Schulvorschriften Pflicht, soweit diese Schulpflicht nicht bereits in einem vorangegangenen Lehrverhältnis oder durch den Besuch einer die Berufsschule ersetzenden Fachschule erfüllt wurde.
(2) In jedem Lehrjahr, in welchem der Lehrling keine einschlägige Berufsschule besucht, hat er einen Fachkurs in der Gesamtdauer von mindestens 120 Unterrichtsstunden zu besuchen.
(3) Wird in einem Ausbildungsgebiet kein Fachkurs angeboten, so hat die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einen fachlich verwandten Kurs zu bestimmen, den der Lehrling zu besuchen hat, sofern für den Lehrling der Besuch dieses Ausbildungskurses in einem anderen Bundesland aus sachlichen oder persönlichen Gründen nicht möglich ist.
K-LFBAO · Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO
§ 6
…§ 6 Land- und Forstwirtschaftliche Berufsschule (l) Während der Lehrzeit ist der Besuch der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsschule im Rahmen der bestehenden Schulvorschriften Pflicht, soweit diese Schulpflicht…
§ 7 § 7
…l) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der im § 6 vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse ist der Lehrling zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Über Antrag kann der Lehrling zur Facharbeiterprüfung auch innerhalb der letzten zehn Wochen der festgesetzten…
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