(l) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der im § 6 vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse ist der Lehrling zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Über Antrag kann der Lehrling zur Facharbeiterprüfung auch innerhalb der letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch nach dem erfolgreichen Besuch der im § 6 vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse zugelassen werden.
(1a) Prüfungswerber, die die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, können bereits ab Beginn ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur Facharbeiterprüfung beantragen und zur Facharbeiterprüfung antreten, wenn der Lehrberechtigte dem Antrag auf Zulassung zur vorzeitigen Ablegung der Facharbeiterprüfung zustimmt oder das Lehrverhältnis einvernehmlich gelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat.
(2) Die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung berechtigt je nach Lehrberuf, in dem die Ausbildung erfolgt ist, zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen, wobei je nach Geschlecht der Ausdruck „Facharbeiterin“ oder „Facharbeiter“ anzuführen ist:
1. Facharbeiterin/Facharbeiter Landwirtschaft,
2. Facharbeiterin/Facharbeiter ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,
3. Facharbeiterin/Facharbeiter Gartenbau,
4. Facharbeiterin/Facharbeiter Feldgemüsebau,
5. Facharbeiterin/Facharbeiter Obstbau und Obstverwertung,
6. Facharbeiterin/Facharbeiter Weinbau und Kellerwirtschaft,
7. Facharbeiterin/Facharbeiter Molkerei- und Käsereiwirtschaft,
8. Facharbeiterin/Facharbeiter Pferdewirtschaft,
9. Facharbeiterin/Facharbeiter Fischereiwirtschaft,
10. Facharbeiterin/Facharbeiter Geflügelwirtschaft,
11. Facharbeiterin/Facharbeiter Bienenwirtschaft,
12. Facharbeiterin/Facharbeiter Forstwirtschaft,
13. Facharbeiterin/Facharbeiter Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,
14. Facharbeiterin/Facharbeiter landwirtschaftliche Lagerhaltung,
15. Facharbeiterin/Facharbeiter Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.
Rückverweise
K-LFBAO · Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO
§ 7a
…Prüfungsordnung (§ 19 Abs 2) kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Lehrberufen Teilprüfungen zur Facharbeiterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in § 7 Abs 1 und 1a, § 9 und § 10 genannten Zeitpunkten zulässig sind. (2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung gemäß Abs 1 in…
§ 7b § 7b
…des Ausbildungsversuches als Lehrberuf in die Lehrberufsliste nach § 3 Abs. 2 aufgenommen, gilt die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als Facharbeiterprüfung nach § 7.…
§ 8 § 8
…1) Die im § 7 für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung vorgesehenen Voraussetzungen werden durch den Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, soweit mit diesem der erfolgreiche Besuch einer Berufsschule erfüllt…
§ 5 § 5
…bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder bei nicht bestandener Facharbeiterprüfung höchstens um ein Jahr verlängert werden. Sie darf bei vorzeitiger Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 7 verkürzt werden. Über die Verkürzung oder die Verlängerung entscheidet die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle mit Bescheid. (3) Lehrberufe, die auf Grund dieses Gesetzes…