(1) In jeder Krankenanstalt sind über die Aufnahme von Personen in die Anstaltspflege und die Entlassung Vormerke im Rahmen einer administrativen Patientenerfassung zu führen, sowie im Falle der Ablehnung der Aufnahme eines Patienten und bei der Aufnahme nach § 52 Abs. 1 letzter Satz die jeweils dafür maßgebenden Gründe zu dokumentieren.
(2) In der administrativen Patientenerfassung sind die Patienten jedenfalls unter fortlaufenden Nummern mit Vor- und Zunamen (Geburtsnamen), der Geburtsdaten und dem Geburtsort, bei nicht eigenberechtigten Personen auch unter Angabe des Vor- und Zunamens, der Wohnanschrift ihres gesetzlichen Vertreters, ansonsten Name und Wohnanschrift des nächsten Angehörigen, sowie der Aufnahme- und der Entlassungstag, gegebenenfalls der Todestag und die Todesursache einzutragen und jene Personen und Stellen, die von besonderen Vorfällen zu verständigen sind, festzuhalten.
Rückverweise
K-KAO · Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO
§ 30a § 30a
…Kinder-, Opfer- und Gewaltschutzgruppen, dürfen im Rahmen der Krankengeschichte oder der sonstigen Vormerke im Sinne des § 34 Abs. 1 sowie der Aufzeichnungen gemäß § 33 Abs. 1 nicht geführt werden. Auf solche darf nur von Mitgliedern der Krankenanstaltenleitung, von den in einer Kinder-, Opfer- und Gewaltschutzgruppe tätigen Personen und vom…
§ 34 § 34
…oder bekannt geworden sind, dürfen im Rahmen der Krankengeschichte oder der sonstigen Vormerke im Sinne des Abs. 1 sowie der Aufzeichnungen gemäß § 33 Abs. 1 nicht geführt werden. (11) Die Abgabe wissenschaftlich begründeter Gutachten wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 8 nicht berührt. (12…
§ 34a § 34a
…1) Die Rechtsträger der Krankenanstalten sind ermächtigt, zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben der Krankenanstalt, insbesondere zur Erfüllung der §§ 33 und 34, die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten von Patienten, die in Anstaltspflege genommen oder ambulant untersucht oder behandelt werden, einschließlich der notwendigen Gesundheitsdaten zu verarbeiten…