(1) Die Träger von Krankenanstalten, die über eine Organisationseinheit zur Versorgung von Kindern verfügen, haben in diesen Krankenanstalten eine Kinderschutzgruppe einzurichten. Ihr obliegen insbesondere die Beratung der Krankenanstaltenleitung und der in Betracht kommenden Bediensteten in allen Fragen des Schutzes von Kindern vor Gewalt und Vernachlässigung, die Früherkennung von Gewalt an oder der Vernachlässigung von Kindern und die Sensibilisierung der in Betracht kommenden Berufsgruppen für Gewalt an Kindern sowie die Früherkennung von häuslicher Gewalt an Opfern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Soweit eine Wahrnehmung der Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt wird, können auch Kinderschutzgruppen für mehrere Krankenanstalten eingerichtet werden.
(2) Der Kinderschutzgruppe haben jedenfalls als Vertreter des ärztlichen Dienstes ein Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde oder ein Facharzt für Kinderchirurgie, Vertreter des Pflegedienstes und Personen, die zur psychologischen Betreuung oder psychotherapeutischen Versorgung in der Krankenanstalt tätig sind, anzugehören. Die Kinderschutzgruppe kann gegebenenfalls auch im Einzelfall beschließen, einen Vertreter des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers beizuziehen, der insoweit den Verschwiegenheitspflichten nach § 32 unterliegt.
(3) Träger von Krankenanstalten mit dem Leistungsangebot der Akut- und Erstversorgung im ambulanten und stationären Bereich sind verpflichtet, Opferschutzgruppen für volljährige Betroffene häuslicher Gewalt einzurichten. Soweit eine Wahrnehmung der Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt wird, können auch Opferschutzgruppen für mehrere Krankenanstalten gemeinsam eingerichtet werden. Den Opferschutzgruppen obliegen insbesondere die Früherkennung von häuslicher Gewalt und die Sensibilisierung der in Betracht kommenden Berufsgruppen für häusliche Gewalt sowie die Beratung der Krankenanstaltenleitung und der in Betracht kommenden Bediensteten in allen Fragen der Prävention häuslicher Gewalt und des Opferschutzes.
(4) Der Opferschutzgruppe haben jedenfalls zwei Vertreter des ärztlichen Dienstes, die bei einem entsprechenden Leistungsangebot Vertreter der Sonderfächer Unfallchirurgie sowie Frauenheilkunde und Geburtshilfe zu sein haben, anzugehören. Im Übrigen haben der Opferschutzgruppe Angehörige des Pflegedienstes und Personen, die zur psychologischen Betreuung oder psychotherapeutischen Versorgung in der Krankenanstalt tätig sind, anzugehören.
(5) Von der Einrichtung einer Opferschutzgruppe kann abgesehen werden, wenn die Kinderschutzgruppe unter Beachtung der personellen Vorgaben von Abs. 4 auch die Aufgaben der Opferschutzgruppe nach Abs. 3 erfüllen kann. Anstelle einer Opferschutzgruppe und einer Kinderschutzgruppe kann auch eine Gewaltschutzgruppe eingerichtet werden, die unter Beachtung der personellen Vorgaben der Abs. 2 und 4 sowohl die Aufgaben nach Abs. 1 als auch nach Abs. 3 wahrnimmt.
(6) Wird ein Vorwurf erhoben oder besteht ein Verdacht, dass es zu sexuellen Übergriffen oder körperlichen Misshandlungen oder zur Zufügung seelischer Qualen eines Patienten durch Anstaltspersonal gekommen sei, so hat die Kinder-, Opfer- oder Gewaltschutzgruppe eine unabhängige externe Person, etwa aus dem Bereich der Patientenanwaltschaft oder der Kinder- und Jugendanwaltschaft, beizuziehen. Diese Person unterliegt im Rahmen ihrer Tätigkeit der Verschwiegenheit nach § 32.
(7) Aufzeichnungen über die Tätigkeit, insbesondere über die Sitzungen und Empfehlungen der Kinder-, Opfer- und Gewaltschutzgruppen, dürfen im Rahmen der Krankengeschichte oder der sonstigen Vormerke im Sinne des § 34 Abs. 1 sowie der Aufzeichnungen gemäß § 33 Abs. 1 nicht geführt werden. Auf solche darf nur von Mitgliedern der Krankenanstaltenleitung, von den in einer Kinder-, Opfer- und Gewaltschutzgruppe tätigen Personen und vom betreuenden medizinischen und pflegerischen Personal, jeweils nach Protokollierung jedes Zugriffs, zugegriffen werden. Sie sind höchstens drei Jahre lang gesondert aufzubewahren oder zu speichern. Nach Ablauf der vorgesehenen Frist sind diese zu vernichten. Im Falle der Auflösung einer Krankenanstalt sind die Aufzeichnungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Aufbewahrung während der vorgesehenen Frist zu übergeben.
Rückverweise
K-KAO · Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO
§ 30a § 30a
(1) Die Träger von Krankenanstalten, die über eine Organisationseinheit zur Versorgung von Kindern verfügen, haben in diesen Krankenanstalten eine Kinderschutzgruppe einzurichten. Ihr obliegen insbesondere die Beratung der Krankenanstaltenleitung und der in Betracht kommenden Bediensteten in allen F…
§ 34a § 34a
…dürfen auf Patientendaten insoweit zugreifen, als dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt auch für die in einer Kinder-, Opfer- oder Gewaltschutzgruppe (§ 30a) tätigen Personen zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben einer solchen Gruppe. Im Übrigen sind der Zugriff auf solche Daten und deren Weitergabe, sofern dadurch die…
§ 84 § 84
…nicht der Betrieb einer militärischen Krankenanstalt betroffen ist, 5. einer Verpflichtung gemäß § 15a Abs. 1 erster Satz, § 22 Abs. 6, § 30, § 30a, § 35, § 37, § 38, § 39, § 47, § 49, § 49a und § 51 oder gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung…