(1) Die informationspflichtigen Stellen des Landes (Abs. 2) haben die Öffentlichkeit im Bemühen um Zugang zu Umweltinformationen, insbesondere in den Fällen des § 7 Abs. 3, zu unterstützen. Sie haben die Öffentlichkeit über die aus diesem Abschnitt ableitbaren Rechte zu unterrichten, in angemessenem Umfang Informationen, Orientierung und Beratung zu bieten und Listen von informationspflichtigen Stellen öffentlich zugänglich zu machen.
(2) Informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Abschnittes sind:
a) Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die landesgesetzlich geregelte Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, einschließlich diesen zur Verfügung stehende landesgesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;
b) Organe des Landes und der Gemeinden, soweit sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung besorgen;
c) juristische Personen des öffentlichen Rechts, sofern sie landesgesetzlich übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben;
d) natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die unter Kontrolle einer der in lit. a, b oder c genannten Stellen im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen.
(2a) Kontrolle im Sinne des Abs. 2 lit. d liegt vor, wenn
a) die natürliche oder juristische Person privaten Rechts bei Ausübung öffentlicher Aufgaben oder bei Erbringung öffentlicher Dienstleistungen der Aufsicht der in Abs. 2 lit. a, b oder c genannten Stellen unterliegt oder
b) eine oder mehrere der in Abs. 2 lit. a, b oder c genannten Stellen aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für die juristische Person einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
(2b) Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn eine der in Abs. 2 lit. a, b oder c genannten Stellen unmittelbar oder mittelbar
a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt oder
b) über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügt oder
c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen kann.
(3) Im Sinne der in Abs. 1 genannten Verpflichtung haben die informationspflichtigen Stellen durch praktische Vorkehrungen sicherzustellen, dass das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen wirksam ausgeübt werden kann; dies kann insbesondere geschehen durch
a) die Benennung von Auskunftsbeamten,
b) den Aufbau oder die Unterhaltung von Einrichtungen zur Einsichtnahme in die gewünschten Informationen,
c) Verzeichnisse oder Listen betreffend Umweltinformationen, die im Besitz der informationspflichtigen Stelle sind, oder
d) die Einrichtung von Informationsstellen mit klaren Angaben, wo solche Informationen zu finden sind.
K-ISG · Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG
§ 5 § 5Förderung der Umweltinformation;informationspflichtige Stellen
(1) Die informationspflichtigen Stellen des Landes (Abs. 2) haben die Öffentlichkeit im Bemühen um Zugang zu Umweltinformationen, insbesondere in den Fällen des § 7 Abs. 3, zu unterstützen. Sie haben die Öffentlichkeit über die aus diesem Abschnitt ableitbaren Rechte zu unterrichten, in angemessenem…
Anl. 1 Artikel XVI(LGBl Nr 10/2018)
…zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtslage durchzuführen. (4) Das Land und die landesgesetzlich eingerichteten Rechtsträger haben ihren nach den §§ 14c und 14d K-ISG jeweils obliegenden Verpflichtungen spätestens binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nachzukommen. Art. II bis LV dieses Gesetzes treten mit 1. September…
§ 26d § 26dVerarbeitung personenbezogener Daten
…1) Die informationspflichtigen Stellen des Landes gemäß § 5, öffentliche Stellen gemäß § 15b lit. a und öffentliche Geodatenstellen gemäß § 19c lit. j sind berechtigt, zum Zweck der Durchführung von Verfahren…
§ 23 § 23Personenbezogene und unternehmensbezogene Daten
…1) Die Anordnung einer personenbezogenen Erhebung von Daten im Sinne von § 5 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, ist unzulässig. Statistische Erhebungen dürfen nur dann personenbezogen sein, wenn dies…
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