(1) Die informationspflichtigen Stellen des Landes gemäß § 5, öffentliche Stellen gemäß § 15b lit. a und öffentliche Geodatenstellen gemäß § 19c lit. j sind berechtigt, zum Zweck der Durchführung von Verfahren im Sinne dieses Gesetzes sowie zur Dokumentation der an sie gestellten Anträge im Sinne dieses Gesetzes folgende personenbezogene Daten automationsunterstützt zu verarbeiten:
a) Identifikations-, Adress- und Erreichbarkeitsdaten von Antragstellern und ihrer namhaft gemachten Ansprechpersonen,
b) antrags- und erledigungsbezogene Daten.
(2) Personenbezogene Daten im Sinne des Abs. 2 sind, sobald sie für die Vollziehung dieses Gesetzes nicht mehr benötigt werden, zu löschen.
K-ISG · Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG
§ 26d § 26dVerarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die informationspflichtigen Stellen des Landes gemäß § 5, öffentliche Stellen gemäß § 15b lit. a und öffentliche Geodatenstellen gemäß § 19c lit. j sind berechtigt, zum Zweck der Durchführung von Verfahren im Sinne dieses Gesetzes sowie zur Dokumentation der an sie gestellten Anträge im Sinne di…
§ 28 § 28In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
…29/1988, in der Fassung LGBl Nr 11/2001, b) das Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten bei nicht automationsunterstützt geführten Dateien (Kärntner Landes-Datenschutzgesetz - K-LDSG), LGBl Nr 59/2000, und c) das Gesetz über die Landesstatistik, LGBl Nr 32/1957, außer Kraft. (4) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu §…