(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben ihre Netzdienste nach § 19e über ein elektronisches Netzwerk zu verknüpfen und den Zugang zu diesen Netzdiensten über das Geo-Portal INSPIRE zu ermöglichen. Sie können diesen Zugang zum elektronischen Netzwerk auch über eigene Zugangspunkte (§ 19c lit. i) bieten.
(2) Dritte dürfen ihre Geodatensätze und Geodatendienste mit dem Netzwerk nach Abs. 1 verknüpfen, wenn sie sich gegenüber jener öffentlichen Geodatenstelle, über deren Netzdienste die Verknüpfung erfolgen soll, verpflichten dafür zu sorgen, dass für die Dauer der Verknüpfung
a) die Metadaten, Geodatensätze und Geodatendienste und Netzdienste, letztere soweit diese auf Grund der Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der Richtlinie 2007/2/EG, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 976/2009, erforderlich sind, den Bestimmungen dieses Abschnittes entsprechen,
b) die technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Verknüpfung und die damit gegebene Bereitstellung der Daten vorliegen,
c) sie die mit der Verknüpfung verbundenen Kosten selbst tragen und
d) sie der Landesregierung die zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 19m Abs. 1 bis 3 erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
Rückverweise
K-ISG · Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG
§ 19f § 19fElektronisches Netzwerk
(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben ihre Netzdienste nach § 19e über ein elektronisches Netzwerk zu verknüpfen und den Zugang zu diesen Netzdiensten über das Geo-Portal INSPIRE zu ermöglichen. Sie können diesen Zugang zum elektronischen Netzwerk auch über eigene Zugangspunkte (§ 19c lit. i) b…
§ 19k § 19kRechtsschutz
…durch Bescheid festgelegt werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, die über die betreffenden Geodatensätze oder Geodatendienste verfügt. (3) Jeder Dritte (§ 19c lit. k), der Netzzugang nach § 19f anstrebt und dem er von der betreffenden öffentlichen Geodatenstelle nicht ermöglicht wird, kann beantragen, dass mit Bescheid entschieden wird, ob eine Verpflichtung nach § …
§ 19b § 19bAnwendungsbereich und allgemeine Grundsätze
…in elektronischer Form vorliegen, d) vorhanden sind bei 1. einer öffentlichen Geodatenstelle im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgabe oder 2. einem Dritten, dem gemäß § 19f Abs. 2 Netzzugang gewährt wird, oder für eine solche Geodatenstelle oder einen solchen Dritten bereitgehalten werden und e) noch in Verwendung stehen. (2) Dieser…
§ 19n § 19nVerordnungsermächtigung derLandesregierung
…technischer Spezifikationen und Mindestleistungskriterien für Netzdienste (§ 19e Abs. 1); e) die Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und Geodatendienste mit dem Netzwerk (§ 19f); f) die Wahrnehmung der Aufgaben und die Geschäftsordnung der GDI-Koordinierungsstelle sowie die Entsendung von Vertretern in diese (§ 19l).…