(1) Dieser Abschnitt ist auf Geodatensätze anzuwenden, die
a) ein in den Anhängen I, II oder III der Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) angeführtes Thema betreffen,
b) sich auf das österreichische Staatsgebiet beziehen,
c) in elektronischer Form vorliegen,
d) vorhanden sind bei
1. einer öffentlichen Geodatenstelle im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgabe oder
2. einem Dritten, dem gemäß § 19f Abs. 2 Netzzugang gewährt wird,
oder für eine solche Geodatenstelle oder einen solchen Dritten bereitgehalten werden und
e) noch in Verwendung stehen.
(2) Dieser Abschnitt ist auch auf Geodatendienste anzuwenden, die sich auf Daten der in Abs. 1 genannten Geodatensätze beziehen.
(3) Sind von einem Geodatensatz nach Abs. 1 identische Kopien vorhanden, so gilt dieser Abschnitt nur für den Referenzdatensatz, von dem die Kopien abgeleitet worden sind.
(4) Wenn es sich bei einer öffentlichen Geodatenstelle gemäß § 19c lit. j um eine Einrichtung der untersten Verwaltungsebene handelt, so ist auf Geodatensätze und Geodatendienste, die bei einer solchen Stelle vorhanden sind oder für eine solche Stelle bereitgehalten werden, dieser Abschnitt nur dann anzuwenden, wenn die Sammlung oder Verbreitung dieser Geodatensätze rechtlich vorgeschrieben ist. Einrichtungen der untersten Verwaltungsebene können insbesondere die Bezirksverwaltungsbehörden, das Amt der Kärntner Landesregierung als Agrarbehörde Kärnten und die Gemeinden sein.
(5) Stehen einem Dritten Rechte geistigen Eigentums an Geodatensätzen nach Abs. 1 oder Geodatendiensten nach Abs. 2 zu, dürfen Maßnahmen nach diesem Abschnitt hinsichtlich dieser Geodatensätze und Geodatendienste nur getroffen werden, soweit der Dritte diesen Maßnahmen zustimmt.
(6) Dieser Abschnitt lässt
a) alle anderen Rechtsvorschriften, die den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, soweit in diesem Abschnitt nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, sowie
b) die Rechte des geistigen Eigentums öffentlicher Geodatenstellen (§ 19c lit. j) und die Rechte des geistigen Eigentums anderer Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der Richtlinie 2007/2/EG nach den Bestimmungen anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder gleichzustellender Staaten
unberührt.
(7) Öffentliche Geodatenstellen dürfen sich zur Erfüllung der ihnen nach diesem Abschnitt obliegenden Aufgaben mittels rechtsgeschäftlicher Vereinbarung auch anderer öffentlicher Geodatenstellen oder sonstiger Dritter als Dienstleister bedienen. Eine Änderung der den öffentlichen Geodatenstellen aus diesem Gesetz oder dem Geodateninfrastrukturgesetz, BGBl. I Nr. 14/2010, erwachsenden Rechte und Pflichten oder ein Wechsel der Zuständigkeit ist hiermit nicht verbunden.
(8) Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind so anzuwenden, dass sie in die Zuständigkeit des Bundes nicht eingreifen.
Rückverweise
K-ISG · Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG
§ 19b § 19bAnwendungsbereich und allgemeine Grundsätze
(1) Dieser Abschnitt ist auf Geodatensätze anzuwenden, die a) ein in den Anhängen I, II oder III der Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) angeführtes Thema betreffen, b) sich auf das österreichische Staatsgebiet beziehen, c) in el…
§ 19m § 19mMonitoring und Berichtspflichten
…1) Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte im Sinne des § 19b Abs. 1 lit. d Z 2, denen Netzzugang gewährt wird, haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastruktur entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art. 21 der Richtlinie…
§ 19d § 19dAnforderungen an Metadaten,Geodatensätze und Geodatendienste
…EG nach den Bestimmungen anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen gleichzustellenden Staaten sowie Dritten im Sinne des § 19b Abs. 1 lit. d Z 2 für den Zweck der Erfüllung der in Abs. 3 genannten Durchführungsbestimmungen die erforderlichen Informationen, einschließlich…
§ 19l § 19lGeodateninfrastruktur-Koordinierungsstelle
…Aufgaben wahrzunehmen. (2) Die GDI-Koordinierungsstelle hat: a) Beiträge von öffentlichen Geodatenstellen (§ 19c lit. j) und Dritten im Sinne des § 19b Abs. 1 lit. d Z 2, von Nutzern der Geodateninfrastruktur sowie von sonstigen interessierten Stellen und Personen betreffend die 1. Beschreibung der…