(1) Dieses Gesetz gilt für
a) Feuerungsanlagen einschließlich Dampfkesselanlagen oder Gasturbinen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 MW zur Erzeugung von Energie;
b) Anlagen zur Intensivtierhaltung und -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als
1. 40.000 Plätzen für Geflügel,
2. 2000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) und
3. 750 Plätzen für Säue;
c) Anlagen zum Schlachten mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von mehr als 50 Tonnen pro Tag;
d) Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 Tonnen pro Tag;
e) sonstige Anlagen, die im Anhang I der Industrieemissionen-Richtlinie angeführt sind.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Anlagen, die hinsichtlich der Gesetzgebung in die Bundeszuständigkeit fallen. Insbesondere soweit IPPC-Anlagen in den Geltungsbereich
a) des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002,
b) des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen 2013,
c) der Gewerbeordnung 1994,
d) des Mineralrohstoffgesetzes oder
e) des Wasserrechtsgesetzes 1959
fallen, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden. Dieses Gesetz gilt auch nicht hinsichtlich jener Umweltauswirkungen, für die eine Genehmigung nach § 21a des Immissionsschutzgesetzes-Luft erforderlich ist.
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 gilt der III. Abschnitt dieses Gesetzes auch für die in Abs. 2 lit c genannten Anlagen.
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