(1) BVT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokumente für die Festlegung und Aktualisierung der Genehmigung für Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anzuwenden.
(2) Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken aus BVT-Merkblättern, die von der Europäischen Kommission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, gelten bis zum Vorliegen von BVT-Schlussfolgerungen gemäß Abs. 1 als Referenzdokumente für die Festlegung der Genehmigung für Anlagen gemäß § 1 Abs. 1, mit Ausnahme der Festlegung von Emissionsgrenzwerten gemäß § 6 Abs. 4 und 5.
(3) Die Fundstellen der für die Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 relevanten BVT-Schlussfolgerungen und BVT-Merkblätter sind von der Landesregierung auf der Internetseite des Landes Kärnten zu veröffentlichen.
Rückverweise
K-IPPC-AG · Kärntner IPPC-Anlagengesetz
§ 4b § 4bAnwendung von BVT-Schlussfolgerungen
(1) BVT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokumente für die Festlegung und Aktualisierung der Genehmigung für Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anzuwenden. (2) Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken aus BVT-Merkblättern, …
§ 6 § 6Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter und äquivalente technische Maßnahmen
…Genehmigungen festzulegen, mit denen sichergestellt wird, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte der BVT-Schlussfolgerungen gemäß § 4b Abs. 1 nicht überschreiten. Diese Emissionsgrenzwerte werden für die gleichen oder kürzeren Zeiträume und unter denselben Referenzbedingungen ausgedrückt wie mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte…