§ 9 § 9Wohnsitz und Dienstort
In Kraft seit 01. November 1992
Up-to-date
(1) Der Vertragsbedienstete hat seinen Wohnsitz so zu wählen, daß er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Lage seiner Wohnung kann der Vertragsbedienstete, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.
(2) Wenn es die dienstlichen Aufgaben des Vertragsbediensteten erfordern, hat er eine ihm von seinem Dienstgeber zugewiesene und ihm zumutbare Wohnung (Dienstwohnung) zu beziehen.
(3) entfällt
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