(1) Der Vertragsbedienstete hat seinen Wohnsitz so zu wählen, daß er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Lage seiner Wohnung kann der Vertragsbedienstete, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.
(2) Wenn es die dienstlichen Aufgaben des Vertragsbediensteten erfordern, hat er eine ihm von seinem Dienstgeber zugewiesene und ihm zumutbare Wohnung (Dienstwohnung) zu beziehen.
(3) entfällt
Rückverweise
K-GVBG · Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz - K-GVBG
§ 4 § 4Aufnahme
…die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt. (2) Als besondere Aufnahmevoraussetzungen für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I und II gelten die besonderen Ernennungserfordernisse der Anlage 1 des K-DRG 1994, jeweils mit Ausnahme des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung, und mit den in § 6 Abs. 2 und 3 des Kärntner…