(1) Der Gemeinderat darf als Vertragsbedienstete nur Personen aufnehmen, bei denen folgende Voraussetzungen zutreffen:
1. a. bei Verwendungen in der öffentlichen Verwaltung die österreichische Staatsbürgerschaft,
b. bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt;
2. die volle Handlungsfähigkeit;
3. die persönliche und fachliche Eignung für den Dienst, für den sie aufgenommen werden, sowie die Erfüllung der in besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen und
4. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren;
5. eine der Verwendung entsprechende Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift.
(1a) Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.
(2) Als besondere Aufnahmevoraussetzungen für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I und II gelten die besonderen Ernennungserfordernisse der Anlage 1 des K-DRG 1994, jeweils mit Ausnahme des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung, und mit den in § 6 Abs. 2 und 3 des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes angeführten Abweichungen. § 4a Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, gilt sinngemäß.
(3) Wenn geeignete Bewerber, die die betreffenden Erfordernisse erfüllen nicht zur Verfügung stehen, darf der Gemeinderat von den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 in begründeten Ausnahmefällen absehen, sofern die Nachsicht nicht in besonderen Vorschriften ausgeschlossen ist. In begründeten Ausnahmefällen kann der Gemeinderat auch von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 4 absehen.
(4) Öffentliche Verwaltung umfaßt jene Tätigkeiten, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten voraussetzen, die nur der österreichischen Staatsbürgerschaft zugrunde liegen können. Solche Tätigkeiten sind insbesondere jene, die beinhalten:
a) die mittelbare oder unmittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben einschließlich der Tätigkeiten, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung der öffentlichen Gewalt verbunden sind, oder
b) die Wahrnehmung allgemeiner Aufgaben des Staates.
(5) Unter die Bestimmungen des Abs. 4 fallen insbesondere die Ausarbeitung von Rechtsakten, wie von Verordnungen, Bescheiden oder Rechtsgutachten, die Vollziehung der Gesetze und die sonstige Durchführung von Rechtsakten, die Überwachung der Einhaltung von Rechtsakten, die Abgabenverwaltung, Gemeindewachkörper, die Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, die Leitung des inneren Dienstes u. ä. Nicht zur öffentlichen Verwaltung im Sinne des Abs. 4 gehören jedenfalls die Aufgaben der Gemeinde als Träger von Privatrechten, Angelegenheiten der Ver- und Entsorgung, der Errichtung und Erhaltung von Gemeindestraßen, die Erbringung sonstiger Dienstleistungen u. ä.
(6) Soweit Personen für eine kurze, acht Monate nicht übersteigende Zeit in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde aufgenommen werden, ist der Bürgermeister für die Aufnahme zuständig. Die Bestimmungen über die Aufnahme von Vertragsbediensteten gelten sinngemäß. Verlängerungen dieser Dienstverhältnisse obliegen dem Gemeinderat.
(7) Der Bürgermeister hat vor jeder Neuaufnahme jedenfalls eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 oder eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs. 1 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Der Bürgermeister hat vor der Heranziehung eines Vertragsbediensteten zu Tätigkeiten
a) an Einrichtungen, welche die Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen oder sonst intensive Kontakte mit Kindern und Jugendlichen einschließen, oder
b) an Einrichtungen, welche die Betreuung von wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlosen Personen oder sonst intensive Kontakte mit solchen wehrlosen Personen einschließen,
Auskünfte nach § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Strafregisterauskünfte und Strafregisterbescheinigungen sind nach ihrer Überprüfung durch den Bürgermeister unverzüglich zu löschen. Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes darf die erforderliche Strafregisterauskunft oder Strafregisterbescheinigung auch ehestmöglich nachgereicht werden, sofern der Vertragsbedienstete schriftlich erklärt, keinem gesetzlichen Ausschließungsgrund zu unterliegen.
(8) Sofern aufgrund besonderer Rechtsvorschriften eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 des Strafregistergesetzes 1968 zur Beurteilung der persönlichen Verlässlichkeit des Vertragsbediensteten erforderlich ist, hat der Vertragsbedienstete auf Verlangen des Dienstgebers eine solche vorzulegen. Anfallende Kosten trägt der Dienstgeber nach Vorlage der Rechnung.
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