(1) Ehegatten, eingetragene Partner, Personen, die in Lebensgemeinschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden dienstlichen Naheverhältnissen verwendet werden:
1. Weisungs- oder Kontrollbefugnis gegenüber einem Bediensteten,
2. Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.
(1a) Abs. 1 gilt in den für die Schwägerschaft maßgeblichen Linien und Graden auch für die Verwandten des eingetragenen Partners.
(2) Wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist, sind von diesen Verwendungsbeschränkungen Ausnahmen zulässig.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 2 gelten sinngemäß, wenn ein Naheverhältnis im Sinne des Abs. 1 gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Bediensteten gegeben ist.
(4) Ein Vertragsbediensteter, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, darf mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes nicht betraut werden, wenn diese Aufgaben ganz oder teilweise Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung (§ 4 Abs. 4) umfassen.
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