§ 39 Verwaltungsdienstzulage — K-GVBG
(1) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Die Höhe der Verwaltungsdienstzulage ist in der Anlage 3 festgelegt.
(2) Teilzeitbeschäftigen Vertragsbediensteten gebührt die Verwaltungsdienstzulage in dem ihrer Arbeitszeit entsprechenden Ausmaß.
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Anl. 3 Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz - K-GVBG
…Anlage 3 (zu § 39) Die Höhe der Verwaltungsdienstzulage eines Gemeindevertragsbediensteten beträgt jeweils einen Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 Dienstklasse V der Gemeindebeamten der Allgemeinen Verwaltung: Entlohnungsgruppe Entlohnungsstufe Prozentsatz…
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