§ 39 § 39Verwaltungsdienstzulage
In Kraft seit 01. November 1992
Up-to-date
(1) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Die Höhe der Verwaltungsdienstzulage ist in der Anlage 3 festgelegt.
(2) Teilzeitbeschäftigen Vertragsbediensteten gebührt die Verwaltungsdienstzulage in dem ihrer Arbeitszeit entsprechenden Ausmaß.
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