(1) Das Entlohnungsschema I umfaßt die folgenden Entlohnungsgruppen:
Entlohnungsgruppe a = Höherer Dienst,
Entlohnungsgruppe b = Gehobener Dienst,
Entlohnungsgruppe c = Fachdienst,
Entlohnungsgruppe d = Mittlerer Dienst, Sanitätsdienst
Entlohnungsgruppe e = Hilfsdienst,
Entlohnungsgruppe k = Kindergartendienst.
(2) Die in der Anlage 1 zum Kärntner Dienstrechtsgesetz geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten der allgemeinen Verwaltung gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I; bei dieser Einreihung entsprechen:
der Verwendungsgruppe A die Entlohnungsgruppe a,
der Verwendungsgruppe B die Entlohnungsgruppe b,
der Verwendungsgruppe C die Entlohnungsgruppe c,
der Verwendungsgruppe D die Entlohnungsgruppe d,
der Verwendungsgruppe E die Entlohnungsgruppe e.
(3) Die besonderen Ernennungserfordernisse für Elementarpädagogen, Sonderkindergartenpädagogen und Pädagogen an Horten richten sich nach dem Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz –K-KBBG. Die Elementarpädagogen werden in die Entlohnungsgruppe k eingereiht.
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