(1) Der Vertragsbedienstete darf aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst). Der Bereitschaftsdienst ist in einem Dienstplan festzulegen, der möglichst frühzeitig, jedenfalls aber zwei Wochen vor Beginn des Bereitschaftsdienstes, bekannt zu geben ist.
(2) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, darf der Bedienstete fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass
a) er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist, oder
b) er von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufnimmt (Rufbereitschaft).
Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.
(3) Hinsichtlich der Abgeltung der Bereitschaftsdienste und des Journaldienstes gelten die für Landesbeamte in Betracht kommenden Bestimmungen sinngemäß.
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