Im Sinn dieses Abschnittes ist
1. Dienstzeit, die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, der Über- und Mehrleistungsstunden, der Umkleidezeit, einer Dienststellenbereitschaft, eines Journaldienstes sowie die Zeit einer Rufbereitschaft, während der der Vertragsbedienstete verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,
2. Tagesdienstzeit, die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden und
3. Wochendienstzeit, die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag,
4. Teilzeitbeschäftigung, eine Beschäftigung, bei der die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit (Wochendienstzeit) herabgesetzt ist,
5. Umkleidezeit, die durchschnittlich erforderliche Zeit des An- und Ablegens der Dienstkleidung und der Wegzeit zwischen dem Umkleideort und dem konkreten Arbeitsplatz, wenn aufgrund von Rechtsvorschriften, behördlicher Anordnung oder dienstlicher Vorgaben das Wechseln der Bekleidung in der Dienststelle zu erfolgen hat.
K-GVBG · Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz - K-GVBG
§ 20b § 20bBegriffsbestimmungen
…Abschnitt IIa Dienstzeit § 20b Begriffsbestimmungen Im Sinn dieses Abschnittes ist 1. Dienstzeit, die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, der Über- und Mehrleistungsstunden, der Umkleidezeit, einer Dienststellenbereitschaft, eines Journaldienstes…
§ 22 § 22Überstunden und Mehrleistungsstunden
…der Zeit der Dienstleistung), b) Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit bis zu der in § 21a Abs. 4 zulässigen Höhe und c) die Umkleidezeit (§ 20b Z 5). Diese Zeiten sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.…
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