§ 20 § 20Versetzung, Dienstzuteilung, Verwendungsänderung
In Kraft seit 01. November 1992
Up-to-date
(1) Der Vertragsbedienstete kann, wenn es im dienstlichen Interesse gelegen ist, einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen werden. Erfolgt die Dienstzuweisung auf Dauer, so liegt eine Versetzung, erfolgt sie nur bis zu drei Monaten in einem Kalenderjahr, so liegt eine Dienstzuteilung vor.
(2) Die Zuweisung eines Bediensteten auf eine höherwertige Planstelle derselben Entlohnungsgruppe ist nur zulässig, wenn er die für die Entlohnungsgruppe vorgesehenen Aufnahmevoraussetzungen (§ 4 Abs. 2) erfüllt.
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