§ 16 § 16Meldepflichten
In Kraft seit 11. November 2022
Up-to-date
(1) Der Vertragsbedienstete hat alle für das Dienstverhältnis bedeutsamen Umstände unverzüglich seinem Dienstgeber zu melden. Der Meldepflicht unterliegen insbesondere die Namensänderung, der Wohnungswechsel, jede Veränderung der Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en), die Standesveränderung sowie die Erkrankung an meldepflichtigen Krankheiten im Sinn des Epidemiegesetzes 1950.
(2) § 17 Abs. 2, 2a, 2b, 2c und 2d des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 gelten sinngemäß.
(3) § 17 Abs. 3 Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, LGBl. Nr. 73, gilt sinngemäß.
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