(1) Der Vertragsbedienstete ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit). Die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses weiter.
(2) Die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit besteht nicht gegenüber den Vorgesetzten und den Organen, gegenüber denen eine gesetzliche Mitteilungspflicht besteht, und in den Fällen, in denen der Vertragsbedienstete von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entbunden wurde.
(3) Von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit kann der Vertragsbedienstete von Amts wegen oder auf eigenen Antrag entbunden werden.
(4) Eine Meldung oder Offenlegung nach § 17 Abs. 2c oder § 17a Abs. 2 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 stellt keine Verletzung der Amtsverschwiegenheit dar.
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