(1) Dieses Gesetz findet, soweit nicht in Abs. 2 bis 6 etwas anderes bestimmt ist, auf Personen Anwendung, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Kärntner Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
a) Landarbeiter iSd Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG,
b) Lehrer iSd Art. 14 Abs. 2 und 14a Abs. 3 lit. b B-VG,
c) entfällt (LGBl. Nr. 82/2011, Art. V Z. 1)
d) Bauarbeiter iSd Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes 1972 (BUAG), BGBl. Nr. 414,
e) Lehrlinge iSd Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969,
f) Hausbesorger,
g) Bedienstete der Städte mit eigenem Statut.
(3) Auf Personen iSd Abs. 2 lit. e finden abweichend von Abs. 2 §§ 65a und 73a Anwendung.
(4) Für Bauarbeiter gilt das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz 1972 (BUAG), BGBl. Nr. 414, idF BGBl. Nr. 143/2004.
(5) Für Hausbesorger gilt das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, idF BGBl. I Nr. 44/2000.
(6) § 21 Abs. 3 dritter Satz, § 21 Abs. 5, § 21 Abs. 5a dritter Satz, § 21b, § 23 Abs. 1 und 2 und § 41b Abs. 5 finden keine Anwendung auf Gemeindevertragsbedienstete, soweit diese in Betrieben beschäftigt sind. Abweichend vom ersten Satz finden auf Gemeindevertragsbedienstete, die dem Geltungsbereich des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes unterliegen, § 21 Abs. 3 dritter Satz und § 21 Abs. 5a dritter Satz Anwendung.
(7) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.
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