(1) Das Dienstverhältnis der Gemeindemitarbeiterinnen kann auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit begründet werden.
(2) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vorneherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist.
(3) Das Dienstverhältnis gilt im ersten Monat als Dienstverhältnis auf Probe und darf während dieser Zeit von jedem Vertragsteil jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden.
(4) Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit einmal verlängert werden; die Verlängerung darf zwei Jahre nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so gilt es als von Anfang an auf unbestimmte Zeit begründet.
(5) Die Bestimmungen des Abs. 4, wonach die Verlängerung zwei Jahre nicht überschreiten darf, gilt nicht in den Fällen, in welchen die Verlängerung des befristeten Dienstverhältnisses der Vertretung einer Mitarbeiterin, die eine Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen oder einen Karenzurlaub nach den §§ 63 oder 66 in Anspruch genommen hat, dient.
(6) Durch die Einberufung zum Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst wird der Ablauf von Dienstverhältnissen, die auf bestimmte Zeit begründet worden sind, nicht berührt.
(7) Gemeindemitarbeiterinnen mit einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Gemeindemitarbeiterinnen mit einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.
(8) Die Bürgermeisterin hat Gemeindemitarbeiterinnen mit einem auf bestimmte Zeit begründeten Dienstverhältnis in geeigneter Weise über frei werdende Planstellen, die auf unbestimmte Zeit besetzt werden sollen, zu informieren.
Rückverweise
K-GMG · Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz - K-GMG
§ 9 § 9Begründung des Dienstverhältnisses
(1) Das Dienstverhältnis der Gemeindemitarbeiterinnen kann auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit begründet werden. (2) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vorneherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine k…
§ 6 § 6Aufnahme in das Dienstverhältnis
…einzelnen Verwendungen bezogen auf die jeweiligen Gehaltsklassen und Fachbereiche durch Verordnung festzusetzen. (8) Die Bürgermeisterin hat vor jeder Neuaufnahme jedenfalls eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 oder eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs. 1 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Die Bürgermeisterin hat vor der Heranziehung einer…
§ 93 § 93Endigungsgründe
…dem die Entscheidung über die Zuerkennung der Pension vorgelegt wird, es sei denn, in der Entscheidung ist ein späteres Datum festgelegt, dann mit diesem Datum; k) durch Zeitablauf nach § 90 Abs. 9. (2) Ist gegen die Gemeindemitarbeiterin ein strafgerichtliches Urteil im Sinne des § 27 StGB ergangen, gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des…
§ 37a § 37aPflegeteilzeit
…eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit oder im Ausmaß einer Herabsetzung unter die Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit zulässig. §§ 53 und 54 K-DRG 1994 sind sinngemäß anzuwenden. (2) Eine Pflegeteilzeit ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um…