(1) Sämtliche Aufgabenbereiche der Gemeinde sind nach den folgenden Bestimmungen als Berufsgruppen (Modellfunktionen) festzulegen. Jede Modellfunktion besteht aus mehreren Modellstellen. Modellstellen sind abstrakte Stellen.
(2) Für die Festlegung der Modellstellen sind die in der Anlage 2 angeführten Anforderungsarten heranzuziehen. Jede Anforderungsart ist gewichtet (Merkmalsgewicht) und gliedert sich in zwei – ebenfalls gewichtete – Bewertungsaspekte (Aspektgewicht).
(3) Die Bewertungsaspekte sind in Stufen unterteilt, die über Textbausteine definiert sind und denen je nach Anforderungsgrad ein Stufenwert zugeordnet ist. Die Textbausteine samt Anforderungsgrad sind in der Anlage 3 dieses Gesetzes dargestellt.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung die einzelnen Modellstellen festzulegen (Modellstellen- und Vordienstzeitenverordnung). Dazu sind die Modellstellen innerhalb einer Modellfunktion den zutreffenden Stufen nach Abs. 3 zuzuordnen. Die Summe der gewichteten Stufenwerte innerhalb einer Anforderungsart ergibt den Anforderungswert, die Summe der gewichteten Anforderungswerte ergibt den Stellenwert einer Modellstelle.
(5) Die Darstellung der Modellfunktionen und die Zuordnung der Modellstellen zu den ihrem Stellenwert entsprechenden Gehaltsklassen hat durch Verordnung der Landesregierung zu erfolgen (Einreihungsplan).
(5a) Verordnungen, mit welchen
1. neue Modelstellen festgelegt und die Zuordnung von neuen Modellstellen zu den entsprechenden Gehaltsklassen erfolgt, oder
2. Modellstellen geändert werden, oder
3. die Zuordnung von Modellstellen zu den Gehaltsklassen geändert wird,
dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(6) Die Dienstgeberin hat jede Gemeindemitarbeiterin entsprechend ihrer tatsächlichen Verwendung einer Modellstelle zuzuordnen. Die Zuordnung erfolgt im Dienstvertrag.
(7) Ist die Gemeindemitarbeiterin aufgrund einer Änderung der Modellstellen- und Vordienstzeitenverordnung (rückwirkend) einer höheren Gehaltsklasse zuzuordnen, ist ein Widerspruch zum Stellenplan so lange unbeachtlich, bis der Stellenplan an die Änderung der Modellstellen- und Vordienstzeitenverordnung angepasst worden ist.
Rückverweise
K-GMG · Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz - K-GMG
§ 81 § 81Modellstellen
(1) Sämtliche Aufgabenbereiche der Gemeinde sind nach den folgenden Bestimmungen als Berufsgruppen (Modellfunktionen) festzulegen. Jede Modellfunktion besteht aus mehreren Modellstellen. Modellstellen sind abstrakte Stellen. (2) Für die Festlegung der Modellstellen sind die in der Anlage 2 angeführ…
§ 80 § 80Gehalt
…1) Das Gehalt der Gemeindemitarbeiterin wird durch die Gehaltsklasse, welche sich nach § 81 Abs. 5 entsprechend der Zuordnung zu einer Modellstelle ergibt, und durch die Gehaltsstufe bestimmt (Einstufung). (2) Das Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nicht anderes…
§ 5 § 5Stellenplan und Beschäftigungsrahmenplan
…der Beschäftigungsobergrenze nach Maßgabe des vorgelegten Personalkonzeptes innerhalb der nächsten fünf Jahre nicht gewährleistet ist. (3c) Wird aufgrund einer Änderung der Modellstellen- und Vordienstzeitenverordnung (§ 81 Abs. 4) die Beschäftigungsobergrenze des jeweiligen Beschäftigungsrahmenplans überschritten, bedarf die Aufnahme in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde keiner Genehmigung der Landesregierung. Diese Ausnahme vom Genehmigungserfordernis…