(1) Die von einer Maßnahme nach § 55 Abs. 2 lit. a betroffenen Gemeindemitarbeiterinnen haben das Recht, innerhalb von zwei Jahren ab Wirksamkeit der Zuweisung den Übergang ihres Dienstverhältnisses auf den Rechtsträger zu verlangen (Optionsrecht). Im Fall der Wahrnehmung des Optionsrechtes gehen die Rechte und Pflichten der Gemeinde aus dem Dienstverhältnis auf den Rechtsträger über.
(2) Der Übergang des Dienstverhältnisses auf den Rechtsträger wird mit dem von der Gemeindemitarbeiterin in der Optionserklärung bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten und spätestens mit dem Ablauf von zwei Jahren nach der Wirksamkeit der Zuweisung wirksam. Wird in der Optionserklärung kein Wirksamkeitstermin bestimmt, so geht das Dienstverhältnis mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten auf den Rechtsträger über. Wird die Optionserklärung vor dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach § 55 Abs. 2 lit. a abgegeben, so wird sie frühestens mit dem Inkrafttreten dieser Maßnahme wirksam. Mit dem Übergang des Dienstverhältnisses auf den Rechtsträger endet die Zuweisung. Die Wahrnehmung des Optionsrechts gilt als begründeter Austritt im Sinn des § 94.
(3) Sofern andere gesetzliche Regelungen oder Gläubigerschutzbestimmungen für Gemeindemitarbeiterinnen nichts Günstigeres bestimmen, haften für Verpflichtungen aus einem Dienstverhältnis zur Gemeinde, das vor dem Zeitpunkt des Übergangs begründet wurde, die Gemeinde und der Rechtsträger zur ungeteilten Hand, wobei hinsichtlich deren Haftung § 1409 ABGB anzuwenden ist. Für Abfertigungsansprüche und Ansprüche auf Zusatzpension, die nach dem Übergang des Dienstverhältnisses entstehen, haftet die Gemeinde nur mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Übergangs bzw. den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Pensionsanwartschaften entspricht. Forderungen der Gemeinde gegenüber den Gemeindemitarbeiterinnen, die im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bestehen, sind der Gemeinde vom neuen Inhaber zum gleichen Zeitpunkt zu refundieren.
Rückverweise
K-GMG · Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz - K-GMG
§ 19 § 19Betriebsübergang
…zur Dienstleistung zugewiesen werden. Sie haben das Recht, innerhalb von zwei Jahren den Übergang ihres Dienstverhältnisses auf den Erwerber zu verlangen (Optionsrecht iSd § 59). (2) Gemeindemitarbeiterinnen sind berechtigt, bei einer wesentlichen Verschlechterung der Arbeitsbedingungen aufgrund eines Betriebsüberganges iSd Art. 1 der Richtlinie 2001/23/EG innerhalb eines Monats…
§ 55 § 55Voraussetzungen der Zuweisung an andere Rechtsträger
…Bekanntgabe des Grundes der Maßnahme, des Rechtsträgers, des neuen Dienstortes, der neuen Dienststelle, der dienst- und besoldungsrechtlichen Auswirkungen der Maßnahme und des Optionsrechts (§ 59) schriftlich zu verständigen. (6) Die Gemeinde darf eine dauernde Zuweisung widerrufen oder eine vorübergehende Zuweisung vorzeitig widerrufen, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Abs…
§ 56 § 56Rechtsstellung der zugewiesenen Gemeindemitarbeiterinnen
…1) Die zugewiesenen Gemeindemitarbeiterinnen, die von einem Optionsrecht (§ 59) keinen Gebrauch gemacht haben, verbleiben für die Dauer der Zuweisung im Dienststand der Gemeinde. Durch die Zuweisung erfolgt keine Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung…