Die Gemeindemitarbeiterin ist sowohl bei befristet als auch bei unbefristet begründeten Dienstverhältnissen zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt, wenn hiefür wichtige Gründe gegeben sind (Austritt). Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn sie zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für ihre Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.
Rückverweise
K-GMG · Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz - K-GMG
§ 60 § 60Telearbeit
…2 lit. b, e und g angeführten Gründen gekündigt worden ist oder 3. das Dienstverhältnis von der Gemeindemitarbeiterin durch begründeten vorzeitigen Austritt (§ 94 zweiter Satz) oder berechtigten Austritt nach § 33 des Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetzes, LGBl. Nr. 63/2002, oder § 15r Mutterschutzgesetz…
§ 59 § 59Optionsrecht bei Zuweisungen
…wirksam. Mit dem Übergang des Dienstverhältnisses auf den Rechtsträger endet die Zuweisung. Die Wahrnehmung des Optionsrechts gilt als begründeter Austritt im Sinn des § 94. (3) Sofern andere gesetzliche Regelungen oder Gläubigerschutzbestimmungen für Gemeindemitarbeiterinnen nichts Günstigeres bestimmen, haften für Verpflichtungen aus einem Dienstverhältnis zur Gemeinde, das vor dem Zeitpunkt des…