(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die die Gemeindemitarbeiterin außerhalb ihres Dienstverhältnisses ausübt.
(2) Die Gemeindemitarbeiterin darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert oder die Vermutung der Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
Rückverweise
K-GMG · Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz - K-GMG
§ 47a § 47aSchutz vor Benachteiligung
…solche Meldung nicht benachteiligt werden. (2) Die Gemeindemitarbeiterin, die zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Kärntner Hinweisgeberschutzgesetz – K-HSchG, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet, oder Informationen über Verstöße nach Art…
§ 42 § 42Untersagung der Nebenbeschäftigung
…1) Die Dienstgeberin hat bei Vorliegen der in § 40 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen die Ausübung der Nebenbeschäftigung zu untersagen. (2) Eine Untersagung darf nicht erfolgen, wenn a) sich die Gründe hiefür durch eine…
§ 41 § 41Anzeige der Nebenbeschäftigung
…1) Die Gemeindemitarbeiterin hat der Dienstgeberin die beabsichtigte Ausübung einer Nebenbeschäftigung schriftlich anzuzeigen, wenn a) zweifelhaft ist, ob die Nebenbeschäftigung nach § 40 Abs. 2 zulässig ist; b) die Nebenbeschäftigung erwerbsmäßig ausgeübt wird; Nebenbeschäftigungen gelten als erwerbsmäßig, wenn die daraus zu erwartenden Einkünfte oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteile…
§ 95 § 95Entlassung
…weigert, ihre Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten zu fügen; e) die Gemeindemitarbeiterin eine Nebenbeschäftigung, deren Ausübung ihr nach § 40 untersagt wurde, trotzt Aufforderung nicht aufgibt. (2) Mit der Zustellung des Entlassungsschreibens gilt das Dienstverhältnis als aufgelöst. § 99 Abs. 5 gilt sinngemäß…