§ 40 § 40Nebenbeschäftigung
In Kraft seit 13. Dezember 2011
Up-to-date
(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die die Gemeindemitarbeiterin außerhalb ihres Dienstverhältnisses ausübt.
(2) Die Gemeindemitarbeiterin darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert oder die Vermutung der Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
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