(1) Die Gemeindemitarbeiterin hat der Dienstgeberin die beabsichtigte Ausübung einer Nebenbeschäftigung schriftlich anzuzeigen, wenn
a) zweifelhaft ist, ob die Nebenbeschäftigung nach § 40 Abs. 2 zulässig ist;
b) die Nebenbeschäftigung erwerbsmäßig ausgeübt wird; Nebenbeschäftigungen gelten als erwerbsmäßig, wenn die daraus zu erwartenden Einkünfte oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteile 2.000,-- Euro im Jahr übersteigen; Einkünfte oder sonstige wirtschaftliche Vorteile aus mehreren Nebenbeschäftigungen sind dabei zusammenzurechnen; oder
c) es sich um eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts handelt.
(2) Der Anzeige sind alle zur Beurteilung der Nebenbeschäftigung und der Beurteilung der Auswirkungen der Nebenbeschäftigung erforderlichen Angaben, wie insbesondere Angaben über die Art und die Dauer der Nebenbeschäftigung sowie Angaben iSd Abs. 3 lit. b anzuschließen.
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