(1) Die Dienstgeberin ist sowohl bei befristet als auch bei unbefristet begründeten Dienstverhältnissen zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt, wenn hiefür wichtige Gründe gegeben sind (Entlassung). Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) sich nachträglich herausstellt, dass die Gemeindemitarbeiterin die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die ihre Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften ausgeschlossen hätten;
b) sich die Gemeindemitarbeiterin einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die sie des Vertrauens der Dienstgeberin unwürdig erscheinen lässt, insbesondere wenn sie sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitarbeiter zu Schulden kommen lässt oder wenn sie sich in ihrer dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden lässt;
c) die Gemeindemitarbeiterin ihren Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt;
d) die Gemeindemitarbeiterin sich weigert, ihre Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten zu fügen;
e) die Gemeindemitarbeiterin eine Nebenbeschäftigung, deren Ausübung ihr nach § 40 untersagt wurde, trotzt Aufforderung nicht aufgibt.
(2) Mit der Zustellung des Entlassungsschreibens gilt das Dienstverhältnis als aufgelöst. § 99 Abs. 5 gilt sinngemäß.
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