(1) Vorgesetzte haben einmal jährlich mit jeder ihnen direkt unterstellten Mitarbeiterin ein strukturiertes Mitarbeiterinnengespräch zu führen.
(2) Im Mitarbeiterinnengespräch sind jedenfalls der Arbeitserfolg seit der Führung des letzten Mitarbeiterinnengespräches im Rahmen der Leistungsbewertung (§ 87) sowie Arbeitsziele und Aufgabenstellungen im Folgejahr zu erörtern. Weiters sind Maßnahmen, die zur Verbesserung oder Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Mitarbeiterin notwendig und zweckmäßig sind, zu vereinbaren und Chancen, die sich der Mitarbeiterin auch im Rahmen ihrer längerfristigen beruflichen Entwicklung eröffnen können, zu besprechen.
(3) Auf Verlangen der Mitarbeiterin ist binnen vier Wochen ein zweites Gespräch zu führen. Dabei darf die Mitarbeiterin eine Vertrauensperson aus dem Personalstand der Gemeinde oder der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten beiziehen. Bei Bedarf darf die Vorgesetzte ihre Dienstvorgesetzte beiziehen. Der wesentliche Inhalt des Mitarbeiterinnengespräches ist in einem standardisierten Kurzprotokoll festzuhalten, das dem Personalakt anzuschließen ist. Der Mitarbeiterin ist eine Kopie des Kurzprotokolls auszuhändigen.
(4) Die Landesregierung hat mit Verordnung die wesentlichen Inhalte des Mitarbeiterinnengesprächs im Hinblick auf die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung und die persönliche Weiterentwicklung der Mitarbeiterin und die wesentlichen Inhalte des Kurzprotokolls zu regeln sowie festzuhalten, welche Teile des Kurzprotokolls dem Personalakt anzuschließen sind.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Dienstverhältnisse, die erstmalig bis zu einem Jahr befristet sind.
(6) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Saisonbedienstete (§ 1 Abs. 2a). Vorgesetzte haben am Ende der Saison mit Saisonbediensteten ein Mitarbeiterinnengespräch in vereinfachter Form zu führen. Zu erörtern sind der Arbeitserfolg der Saisonbediensteten sowie die Möglichkeiten einer zukünftigen Beschäftigung und Chancen einer längerfristigen beruflichen Entwicklung. Der wesentliche Inhalt des Mitarbeiterinnengespräches ist in einem standardisierten Kurzprotokoll festzuhalten. Der Saisonbediensteten ist eine Kopie des Kurzprotokolls auszuhändigen.
Rückverweise
K-GMG · Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz - K-GMG
§ 87 § 87Leistungsbewertung
…oder eine von ihr beauftragte Gemeindemitarbeiterin hat im Jänner jeden Kalenderjahres für alle Gemeindemitarbeiterinnen, in der Regel im Rahmen des strukturierten Mitarbeiterinnengesprächs iSd § 18, eine Leistungsbewertung vorzunehmen, in der festzustellen ist, ob die Gemeindemitarbeiterin im Bewertungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg a) nicht aufgewiesen oder b) aufgewiesen hat. Bewertungszeitraum ist…
§ 47a § 47aSchutz vor Benachteiligung
…solche Meldung nicht benachteiligt werden. (2) Die Gemeindemitarbeiterin, die zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Kärntner Hinweisgeberschutzgesetz – K-HSchG, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet, oder Informationen über Verstöße nach Art…
§ 12 § 12Personalakt
…Anmerkungen; i) eine Abschrift des „elektronischen Bildungspasses“ nach dem Kärntner Verwaltungsakademiegesetz, LGBl. Nr. 65/1998; j) Teile des Kurzprotokolls iSd § 18 Abs. 4 über die Mitarbeiterinnengespräche. (2) Die Gemeindemitarbeiterin hat jederzeit das Recht, in ihren Personalakt einzusehen und sich aus demselben Kopien anzufertigen.…
§ 8 § 8Stellenausschreibung, Objektivierungsverfahren
…Lehrabschlussprüfung erfolgreich absolviert haben, dürfen sich um eine freie Planstelle unter Gehaltsklasse 10, Stellenwert 42, intern bewerben, wenn die Bewerbung während der Weiterverwendungszeit nach § 18 des Berufsausbildungsgesetzes, einer vereinbarten Weiterverwendungszeit oder binnen sechs Monaten nach Ablauf dieses Zeitraums erfolgt.…