(1) Über jede Gemeindemitarbeiterin, ist ein Personalakt zu führen, der insbesondere zu enthalten hat:
a) Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Personenstand, Wohnanschrift;
b) Verwandtschafts- und Schwägerschaftsverhältnisse zu anderen Gemeindemitarbeiterinnen;
c) Studien, Fachprüfungen, Befähigungen, Sprachen und andere Kenntnisse;
d) Vordienstzeiten, Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstzeiten;
e) die Modellstelle, die für ihre Verwendung maßgeblich ist;
f) die Gehaltsklasse und die Gehaltsstufe, sowie den Zeitpunkt der ersten Vorrückung;
g) Leistungsbeurteilungen;
h) besondere Anmerkungen;
i) eine Abschrift des „elektronischen Bildungspasses“ nach dem Kärntner Verwaltungsakademiegesetz, LGBl. Nr. 65/1998;
j) Teile des Kurzprotokolls iSd § 18 Abs. 4 über die Mitarbeiterinnengespräche.
(2) Die Gemeindemitarbeiterin hat jederzeit das Recht, in ihren Personalakt einzusehen und sich aus demselben Kopien anzufertigen.
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