(1) Die Grundausbildung ist jene dienstliche Ausbildung, die die für die jeweilige Verwendung erforderlichen allgemeinen und grundlegenden Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt.
(2) Die Grundausbildung ist je nach den Erfordernissen der Verwendung als
1. Einführungsseminar und/oder
2. Einführungslehrgang und/oder
3. modulare Ausbildung (Modullehrgang)
zu gestalten. Durch Verordnung der Landesregierung ist die Form der Grundausbildung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse in den einzelnen Verwendungen und auf das Ausbildungsziel (Abs. 1) näher zu regeln.
(3) Im Einführungslehrgang sind, soweit diese für die jeweilige Verwendung von praktischer Bedeutung sind, Grundkenntnisse auf folgenden Gebieten zu vermitteln:
1. Grundzüge des EU-Rechts und der EU-Institutionen;
2. Grundzüge des Österreichischen Verfassungs- und Verwaltungsrechts (unter besonderer Berücksichtigung des Gemeinderechts) sowie der Behördenorganisation;
3. Grundzüge der öffentlichen Betriebswirtschaftslehre (einschließlich Controlling) und des Haushaltsrechts;
4. Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes;
5. fachspezifische Inhalte.
(4) Im Modullehrgang sind die Kenntnisse in den in Abs. 3 angeführten Gebieten zu vertiefen. Durch Verordnung der Landesregierung sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der einzelnen Verwendungen und auf das Ausbildungsziel (§ 13 Abs. 1) weitere Gegenstände des Modullehrganges sowie das jeweilige Unterrichtsausmaß im Einführungs- und Modullehrgang vorzusehen.
(5) (entfällt)
(6) Im Einführungsseminar sind Grundkenntnisse aus einzelnen in Abs. 4 angeführten Gebieten zu vermitteln.
(7) Der Besuch des Einführungsseminars, des Einführungslehrganges und des Modullehrganges (Abs. 2) sowie die Ablegung der Dienstprüfung gilt als Dienstzeit. Der Besuch des Einführungsseminars, des Einführungslehrganges und des Modullehrganges gelten auch dann als Dienstzeit, wenn sie in Form eines elektronischen Fernunterrichtes (computerunterstütztes e-learning-Programm) absolviert werden, das die Kriterien des § 13 Abs. 5a erfüllt.
Rückverweise
K-GMG · Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz - K-GMG
§ 14 § 14Grundausbildung
(1) Die Grundausbildung ist jene dienstliche Ausbildung, die die für die jeweilige Verwendung erforderlichen allgemeinen und grundlegenden Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt. (2) Die Grundausbildung ist je nach den Erfordernissen der Verwendung als 1. Einführungsseminar und/oder 2. Einführungsl…
§ 47 § 47Meldepflichten
…Abs. 3 erster Satz eine Meldepflicht verfügen. (5) Die Gemeindemitarbeiterin hat der Dienstgeberin darüber hinaus unverzüglich bekanntzugeben: a) Besitz einer Entscheidung nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970; b) Inanspruchnahme einer Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung; c) Besitz einer Bescheinigung des…
§ 57 § 57Weisungsrecht
…Organ ist mit Bescheid des Gemeinderates mit der Wahrnehmung sämtlicher Dienstgeberbefugnisse zu betrauen. Davon ausgenommen sind a) Maßnahmen im Rahmen der Grundausbildung (§§ 14 bis 17), b) die Änderung von Dienstverträgen, c) die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses, Kündigung und Entlassung, d) die Erlassung von Verordnungen. Hinsichtlich der Angelegenheiten, mit…
§ 15 § 15Dienstprüfung
…a) ein Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband und b) der Besuch des Einführungs- und Modullehrganges, wenn diese in der Verordnung nach § 14 Abs. 2 vorgesehen sind. (5) Durch Verordnung der Landesregierung können weitergehende Zulassungserfordernisse festgelegt werden, die notwendig sind, damit die Bedienstete die für die Prüfung…