(1) Die Absolvierung des Modullehrganges ist binnen sechs Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung hat in Teilprüfungen stattzufinden. Die Dienstprüfung ist bestanden, wenn alle Teilprüfungen bestanden werden.
(2) Die Teilprüfungen sind vor einem Einzelprüfer abzulegen. Über das Ergebnis der Teilprüfung entscheidet der jeweilige Prüfer. Über das Ergebnis der Dienstprüfung, einschließlich der Bewertung, ob die Dienstprüfung mit ausgezeichnetem Erfolg abgelegt worden ist, entscheidet die Prüfungskommission (§ 16) in geheimer Beratung mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(2a) Hat ein Einzelprüfer eine nicht ausreichende Beherrschung eines Gegenstandes festgestellt, so hat die Gemeindemitarbeiterin die Dienstprüfung nicht bestanden und die betreffende Teilprüfung zu wiederholen. Hat die Gemeindemitarbeiterin die Teilprüfung auch bei der Wiederholung nicht mit Erfolg bestanden, so darf die Teilprüfung ein zweites Mal wiederholt werden. In diesem Fall ist die Teilprüfung vor einer Prüfungskommission abzulegen. Eine weitere Wiederholung der Prüfung ist unzulässig.
(3) Bei der mündlichen Prüfung sind Gemeindemitarbeiterinnen als Zuhörer zugelassen.
(4) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Dienstprüfung und zu einer allenfalls vorgesehenen Prüfung über den Einführungslehrgang sind
a) ein Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband und
b) der Besuch des Einführungs- und Modullehrganges, wenn diese in der Verordnung nach § 14 Abs. 2 vorgesehen sind.
(5) Durch Verordnung der Landesregierung können weitergehende Zulassungserfordernisse festgelegt werden, die notwendig sind, damit die Bedienstete die für die Prüfung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erwerben kann.
(6) Durch Verordnung der Landesregierung darf vorgesehen werden, dass unter Bedachtnahme auf die einzelnen Verwendungen und auf das Ausbildungsziel der Einführungslehrgang mit der erfolgreichen Ablegung einer Prüfung abzuschließen ist.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden