(1) Die Gemeindebediensteten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Gemeindebedienstete sind, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach dem vorliegenden Gesetz bestimmen soll. Wenn die Erklärung bis 31. März 2012 abgegeben wird, wird sie am 1. Juli 2012 wirksam. Wird die Erklärung nach dem 31. März 2012 abgegeben, wird sie mit dem jeweils nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli wirksam. Sie ist unwiderrufbar, die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig.
(2) Mit der Wirksamkeit der Erklärung von Beamten wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis in ein unbefristetes privatrechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde übergeleitet, auf das die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden sind. Die im Rahmen des öffentlichen-rechtlichen Dienstverhältnisses zurückgelegte Dienstzeit zur Gemeinde ist für Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, so zu behandeln, als wäre sie im privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde zurückgelegt worden.
Rückverweise
K-GMG · Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz - K-GMG
§ 127 § 127Übergangsbestimmungen für Gemeindebedienstete und Altansprüche
…1) Jene Gemeindebediensteten, die eine Erklärung nach § 126 abgegeben haben, sind ihrer Verwendung entsprechend der zutreffenden Modellstelle zuzuordnen. (2) Für jene Gemeindebediensteten, die eine Erklärung nach § 126 abgegeben haben, bleiben Urlaubsansprüche…
§ 1 § 1Anwendungsbereich des Gesetzes
…Gesetz gilt für alle Gemeindemitarbeiterinnen, deren Dienstverhältnis mit oder nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begründet wurde oder die eine Erklärung nach § 126 abgegeben haben, dass sich ihr Dienstverhältnis nach dem vorliegenden Gesetz bestimmen soll. (2a) Sofern ein befristetes Dienstverhältnis für die Dauer der Saison begründet wird und…
§ 109 § 109Aufgaben der Anstalt
…und Gemeindeverbände bei den Leistungsbewertungen nach diesem Gesetz; d) die Beratung und Unterstützung der Gemeinde- und Gemeindeverbandsmitarbeiterinnen bei der Ausübung des Optionsrechts nach § 126 dieses Gesetzes; e) die Beratung und Unterstützung der Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Organisations- und Personalentwicklung; f) die Beratung und Unterstützung der Gemeinden und Gemeindeverbände…
§ 89 § 89Nebenbezüge
…besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonderen Erschwernissen verbunden sind; i) Gefahrenzulage für Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind; j) Ausgleichszulage; k) Vergütung iSd § 23 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976; l) Verwendungszulage; m) Auslandsverwendungszulage; n) Fehlgeldentschädigung zum Ausgleich von Verlusten, die bei Führung…