LandesrechtKärntenLandesesetzeKärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz - K-GMG§ 122

§ 122§ 122Aufbringung der finanziellen Mittel der Anstalt

In Kraft seit 13. Dezember 2011
Up-to-date

Die zur Besorgung der Aufgaben der Anstalt erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch

a) Vorabzüge von den Ertragsanteilen der Gemeinden nach § 112 Abs. 3;

b) sonstige Kostenersätze für die Besorgung von Aufgaben im Auftrag der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder sonstiger Rechtsträger und

c) sonstige Zuwendungen, Erträge und Einnahmen.

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