§ 122 § 122Aufbringung der finanziellen Mittel der Anstalt
In Kraft seit 13. Dezember 2011
Up-to-date
§ 122 § 122Aufbringung der finanziellen Mittel der Anstalt — K-GMG
Die zur Besorgung der Aufgaben der Anstalt erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch
a) Vorabzüge von den Ertragsanteilen der Gemeinden nach § 112 Abs. 3;
b) sonstige Kostenersätze für die Besorgung von Aufgaben im Auftrag der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder sonstiger Rechtsträger und
c) sonstige Zuwendungen, Erträge und Einnahmen.