(1) Der Gemeindemitarbeiterin ist eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages auszufolgen. Im Dienstvertrag sind anzuführen:
a) der Zeitpunkt des Beginns des Dienstverhältnisses;
b) die Modellstelle, die für ihre Verwendung maßgeblich ist;
c) die Gehaltsklasse und die Gehaltsstufe, in der die Gemeindemitarbeiterin eingestuft ist;
d) der Zeitpunkt der ersten Vorrückung;
e) die Dauer des Dienstverhältnisses (auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit);
f) das Ausmaß der Beschäftigung (Vollbeschäftigung, Teilzeitbeschäftigung);
g) ob die Gemeindemitarbeiterin für einen bestimmten Dienstort oder für einen bestimmten örtlichen Verwaltungsbereich aufgenommen wird;
h) ob eine Dienstprüfung abzulegen ist, und die Frist, innerhalb der eine für die jeweilige Modellstelle notwendige Dienstprüfung abzulegen ist,
i) der Hinweis, dass auf das Dienstverhältnis die Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind,
j) die Mitarbeitervorsorgekasse,
k) die für die Altersversorgung maßgebliche Betriebliche Kollektivversicherung.
(2) Die Frist nach Abs. 1 lit. h darf höchstens sechs Jahre ab Beginn des Dienstverhältnisses betragen.
(3) Für Änderungen des Dienstvertrages ist der Gemeinderat zuständig. Soweit es sich um Rückstufungen (§ 84) oder Zuordnungen zu einer höheren Gehaltsklasse handelt, ist der Gemeindevorstand zuständig. Sofern es sich um Änderungen des Beschäftigungsausmaßes für eine Dauer von höchstens acht Monaten handelt, ist die Bürgermeisterin zuständig.
Rückverweise
K-GMG · Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz - K-GMG
§ 10 § 10Dienstvertrag
…ist, i) der Hinweis, dass auf das Dienstverhältnis die Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind, j) die Mitarbeitervorsorgekasse, k) die für die Altersversorgung maßgebliche Betriebliche Kollektivversicherung. (2) Die Frist nach Abs. 1 lit. h darf höchstens sechs Jahre ab Beginn des Dienstverhältnisses…
§ 10a § 10aInformationen zum Dienstverhältnis
…1) Die Gemeindemitarbeiterin ist über die wesentlichen Aspekte ihres Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst neben den Informationen nach § 10 Abs. 1 jedenfalls a) die Vertragsteile des Dienstverhältnisses, b) den Dienstort; kann ein solcher nicht angegeben werden, weil kein fester Dienstort besteht oder kein…
§ 6 § 6Aufnahme in das Dienstverhältnis
…Gehaltsklassen und Fachbereiche durch Verordnung festzusetzen. (8) Die Bürgermeisterin hat vor jeder Neuaufnahme jedenfalls eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 oder eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs. 1 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Die Bürgermeisterin hat vor der Heranziehung einer Gemeindemitarbeiterin zu Tätigkeiten a) an Einrichtungen…