(1) Der Gemeindemitarbeiterin ist eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages auszufolgen. Im Dienstvertrag sind anzuführen:
a) der Zeitpunkt des Beginns des Dienstverhältnisses;
b) die Modellstelle, die für ihre Verwendung maßgeblich ist;
c) die Gehaltsklasse und die Gehaltsstufe, in der die Gemeindemitarbeiterin eingestuft ist;
d) der Zeitpunkt der ersten Vorrückung;
e) die Dauer des Dienstverhältnisses (auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit);
f) das Ausmaß der Beschäftigung (Vollbeschäftigung, Teilzeitbeschäftigung);
g) ob die Gemeindemitarbeiterin für einen bestimmten Dienstort oder für einen bestimmten örtlichen Verwaltungsbereich aufgenommen wird;
h) ob eine Dienstprüfung abzulegen ist, und die Frist, innerhalb der eine für die jeweilige Modellstelle notwendige Dienstprüfung abzulegen ist,
i) der Hinweis, dass auf das Dienstverhältnis die Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind,
j) die Mitarbeitervorsorgekasse,
k) die für die Altersversorgung maßgebliche Betriebliche Kollektivversicherung.
(2) Die Frist nach Abs. 1 lit. h darf höchstens sechs Jahre ab Beginn des Dienstverhältnisses betragen.
(3) Für Änderungen des Dienstvertrages ist der Gemeinderat zuständig. Soweit es sich um Rückstufungen (§ 84) oder Zuordnungen zu einer höheren Gehaltsklasse handelt, ist der Gemeindevorstand zuständig. Sofern es sich um Änderungen des Beschäftigungsausmaßes für eine Dauer von höchstens acht Monaten handelt, ist die Bürgermeisterin zuständig.
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