(1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch und wird, wenn die besonderen Erfordernisse für die Definitivstellung erfüllt sind, nach vier Jahren definitiv.
(2) In die provisorische Dienstzeit können die für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeiten ganz oder zum Teil eingerechnet werden. Die bei der Anstellungsgemeinde geleisteten Dienstzeiten sind zur Gänze in die provisorische Dienstzeit einzurechnen. Die Bestimmungen des zweiten Satzes gelten sinngemäß für Dienstzeiten bei einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband sowie bei vergleichbaren Einrichtungen eines ausländischen Staates, soweit dies aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen geboten ist.
(3) Das provisorische Dienstverhältnis kann durch schriftliche Kündigung zum Ende eines jeden Kalendermonates gelöst werden. Die Kündigungsfrist beträgt während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit) einen Monat, nach Ablauf der Probezeit zwei Monate und nach Vollendung des zweiten Dienstjahres drei Monate. Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe von Gründen möglich. Auf öffentlich-rechtliche Bedienstete, die unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft in gleichwertiger Verwendung zugebracht haben, sind die Bestimmungen über die Probezeit nicht anzuwenden.
(4) Gründe für die Auflösung des provisorischen Dienstverhältnisses sind:
1. Nichterfüllung der besonderen Erfordernisse für die Definitivstellung,
2. durch amtsärztliches Gutachten festgestellter Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung,
3. unbefriedigender Arbeitserfolg,
4. pflichtwidriges dienstliches oder außerdienstliches Verhalten.
(5) Während eines Disziplinarverfahrens und während einer Maßnahme nach § 114 Abs. 1, 2 oder 4 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71, sowie innerhalb von drei Monaten nach Abschluß des Disziplinarverfahrens oder nach Aufhebung der Maßnahme wird das Dienstverhältnis nicht definitiv. Eine Kündigung in dieser Zeit ist jedoch nur wirksam, wenn sie dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten während der im Abs. 1 bestimmten Frist bekanntgegeben wurde oder wenn das Disziplinarverfahren anders als durch Einstellung, Freispruch oder Verhängung einer Ordnungsstrafe endet. Ist das Disziplinarverfahren durch Einstellung, Freispruch oder Verhängung einer Ordnungsstrafe beendet worden, so wird das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt definitiv, zu dem es ohne das Disziplinarverfahren oder die Maßnahme nach § 114 Abs. 1, 2 oder 4 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 definitiv geworden wäre.
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