LandesrechtKärntenLandesesetzeKärntner Gemeindebedienstetengesetz - K-GBG§ 28c

§ 28c§ 28cVerwaltungsdienstzulage

In Kraft seit 01. September 1992
Up-to-date

(1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenussfähige Verwaltungsdienstzulage.

(2) Die Höhe der Verwaltungsdienstzulage ist in der Anlage 3 festgesetzt.

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