§ 28c § 28c Verwaltungsdienstzulage
In Kraft seit 01. September 1992
Up-to-date
K-GBG
Gliederung
II. Abschnitt Bestimmungen über öffentlich-rechtliche Bedienstete
6. Unterabschnitt Rechte des Beamten, Gehaltsrecht § 27 Bezüge
§ 28c § 28c Verwaltungsdienstzulage
(1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenussfähige Verwaltungsdienstzulage.
(2) Die Höhe der Verwaltungsdienstzulage ist in der Anlage 3 festgesetzt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden