(1) Der Beamte des Dienststandes hat die Pensionsbeiträge nach dem K-DRG 1994 zu entrichten. Der Beamte des Ruhestandes und seine Hinterbliebenen haben die Beiträge von den monatlich wiederkehrenden Leistungen nach dem V. Teil des K-DRG 1994 und von der Nebengebührenzulage nach dem VI. Teil des K-DRG 1994 zu entrichten. Die Beiträge der Beamten des Dienststandes (mit Ausnahme jener für nicht pauschalierte Nebengebühren) sind vom Land alljährlich von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten und dem Gemeinde-Servicezentrum zuzuführen. Die Beiträge der Beamten des Dienststandes von den nicht pauschalierten Nebengebühren sind von den Anstellungsgemeinden einzubehalten und dem Gemeinde-Servicezentrum zuzuführen. Die Beiträge der Beamten des Ruhestandes und deren Hinterbliebenen sind vom Gemeinde-Servicezentrum allmonatlich von den Ruhe- und Versorgungsbezügen in Abzug zu bringen und seinem Rechnungskreis zuzuführen.
(2) Während der Rahmenzeit nach § 23d umfasst die Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages nach § 167 K-DRG 1994 die in § 167 Abs. 2 Z 1 bis 3 und § 287 Abs. 1 K-DRG 1994 angeführten Geldleistungen in derjenigen Höhe, wie sie sich aus § 23e Abs. 1 und 2 ergibt.
(3) Eine Rückzahlung von Pensionsbeiträgen findet in keinem Falle statt.
Rückverweise
K-GBG · Kärntner Gemeindebedienstetengesetz - K-GBG
§ 1 § 1Anwendungsbereich
…Der III. Abschnitt findet auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Gemeindeverband stehen, keine Anwendung. Die Überweisungsverpflichtungen der Gemeinden nach den §§ 40 und 42 gelten nicht für Gemeindeverbände. (3) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. (4) Soweit es sich um…
§ 49 § 49Mitteilungspflicht der Gemeinden gegenüber dem Gemeinde-Servicezentrum
…dieser zu bestimmenden Zeitpunkten Nachweisungen über jene Tatsachen und Rechtsverhältnisse zu geben, die zur Vorschreibung der jährlichen Beiträge zur Überprüfung der Leistungen gemäß § 40 und § 42, zur Überprüfung von nicht bescheidmäßig festzusetzenden dienstrechtlichen Maßnahmen, die Auswirkungen auf die vom Gemeinde-Servicezentrum zu liquidierenden Ansprüche (§ 47…
§ 48 § 48Aufbringung der Mittel
…durch jährliche Beiträge der Gemeinden, durch die dem Gemeinde-Servicezentrum in einen eigenen Rechnungskreis zuzuführenden Pensionsbeiträge und Beiträge der Beamten und ihrer Hinterbliebenen (§ 40), Leistungen der Sozialversicherungsträger (§ 42 Abs. 1) und allfällige sonstige Einnahmen des Gemeinde-Servicezentrums aufgebracht. Die jährlichen Beiträge dienen auch der Bedeckung der…