(1) Soweit in diesem Gesetz Geldbeträge festgesetzt sind, ist die Landesregierung ermächtigt, diese Beträge durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:
a) Kommt es zu einer Vereinbarung über die Höhe des Gehaltes oder sonstiger Zuwendungen, die den in diesem Gesetz festgelegten Beträgen dem Grunde nach vergleichbar sind, zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretungen auf Bundesebene, dann ist diese Vereinbarung der Erhöhung zu Grunde zu legen, sofern keine Vereinbarung nach lit. b geschlossen wurde;
b) wird eine Vereinbarung im Sinn der lit. a zwischen der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Kärnten, und dem Kärntner Gemeindebund abgeschlossen, so ist diese Vereinbarung der Erhöhung zu Grunde zu legen.
Verordnungen zur Anpassung von Beträgen dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(2) Sofern in Anpassung der Bezüge an geänderte Lebenshaltungskosten den Landesbeamten Zuschüsse gewährt werden, stehen sie im selben Ausmaß auch den öffentlich-rechtlichen Gemeindebediensteten zu.
(3) Allfällige durch den Gemeinderat gewährte Naturalbezüge sind nach ihrem jeweiligen Wert in die Dienstbezüge einzurechnen.
(4) Dem Beamten gebührt für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges zusätzlich zum amtlichen Kilometergeld unter den Voraussetzungen des § 194 Abs. 1 und 2 K-DRG 1994 Ersatz für die vom Beamten getätigten Aufwendungen für einen Parkplatz im unbedingt erforderlichen Ausmaß, sofern in zumutbarer Entfernung vom Ort der Dienstverrichtung kein unentgeltlicher Parkplatz zur Verfügung steht.
(5) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf das Ausmaß von Mehrleistungen und den Grad der zusätzlichen Belastung bestimmter Kategorien von Gemeindebediensteten durch Verordnung Mindestsätze der für öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete vorgesehenen Nebengebühren festzulegen.
(6) Nebengebühren, welche die in der Verordnung nach Abs. 5 festgelegten Mindestsätze überschreiten, sowie pauschalierte Nebengebühren, die nicht in der Verordnung nach Abs. 5 angeführt sind, hat der Gemeinderat durch Verordnung festzulegen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden