(1) Jeder öffentlich-rechtliche Bedienstete ist zur Durchführung jener Geschäfte verpflichtet, zu deren Verrichtung er auf Grund des Geschäftskreises seiner Verwendungsgruppe bestimmt ist. Wenn es der Dienst erfordert, kann er nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch zu den Verrichtungen eines anderen Geschäftskreises herangezogen werden.
(2) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete kann durch den Gemeinderat aus wichtigen dienstlichen Interessen zu einer anderen Dienststelle versetzt werden. Das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses ist nicht erforderlich für Versetzungen während des provisorischen Dienstverhältnisses und für Versetzungen in Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Dienststellen nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.
(3) Bei Abberufung von der bisherigen Verwendung ist gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung zuzuweisen.
(4) Einer Versetzung gleichzuhalten ist die Abberufung eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten von seiner bisherigen Verwendung (Funktion) unter Zuweisung einer neuen Verwendung, wenn
a) durch die neue Verwendung in der Laufbahn des öffentlich-rechtlichen Bediensteten eine Verschlechterung zu erwarten ist;
b) die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten nicht mindestens gleichwertig ist;
c) die neue Verwendung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten einer lang dauernden und umfangreichen Einarbeitung bedarf.
Einer Versetzung ist ferner gleichzuhalten die Abberufung eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten von seiner bisherigen Verwendung ohne gleichzeitige Zuweisung einer neuen Verwendung.
(5) Die Bestimmungen des Abs. 4 gelten nicht für die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung, soweit ihre Dauer drei Monate nicht übersteigt. Abs. 4 findet ferner keine Anwendung auf die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion anstelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen öffentlich-rechtlichen Bediensteten.
(6) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des öffentlich-rechtlichen Bediensteten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den öffentlich-rechtlichen Bediensteten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter öffentlich-rechtlicher Bediensteter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.
(7) Ist die Versetzung eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist der Bedienstete hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(8) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen.
(9) Im Falle der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
(10) Die Abs. 4, 6, 7 und 8 finden keine Anwendung auf Versetzungen in Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die öffentlich-rechtlichen Bediensteten der einzelnen Dienststellen nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen. Dies gilt in gleicher Weise für den auf Grund der nach § 29 Abs. 1 geltenden Bestimmungen möglichen Fall der Zuweisung eines mindestens gleichwertigen zumutbaren Arbeitsplatzes an einen Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist.
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