§ 23b § 23b Höchstgrenzen der Dienstzeit, Ruhepausen, Ruhezeit, Nachtarbeit und Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit
In Kraft seit 01. September 1992
Up-to-date
K-GBG
Gliederung
II. Abschnitt Bestimmungen über öffentlich-rechtliche Bedienstete
4. Unterabschnitt Dienstzeit § 22 Begriffsbestimmungen
§ 23b § 23b Höchstgrenzen der Dienstzeit, Ruhepausen, Ruhezeit, Nachtarbeit und Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit
§§ 48a bis 48f K-DRG 1994 gelten sinngemäß. §§ 51 bis 55 K-DRG 1994 gelten mit der Maßgabe, daß für Maßnahmen nach § 51 der Gemeinderat zuständig ist.
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