LandesrechtKärntenLandesesetzeKärntner Gemeindebedienstetengesetz - K-GBGII. Abschnitt Bestimmungen über öffentlich-rechtliche Bedienstete4. Unterabschnitt Dienstzeit § 22 Begriffsbestimmungen§ 23b

§ 23b§ 23b Höchstgrenzen der Dienstzeit, Ruhepausen, Ruhezeit, Nachtarbeit und Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit

In Kraft seit 01. September 1992
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