§ 76 § 76Entscheidungsfristen
In Kraft seit 01. September 1992
Up-to-date
Das Landesverwaltungsgericht hat in den Angelegenheiten des § 18 binnen zwei Monaten und in den Angelegenheiten der §§ 6d Abs. 5, 16 Abs. 10, 60 Abs. 5 und § 65 Abs. 4 binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.
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