(1) Beim Amt der Landesregierung ist zur Durchführung von Disziplinarverfahren eine Disziplinarkommission für öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete einzurichten. Die Disziplinarkommission hat zu bestehen aus
a) einem rechtskundigen Landesbediensteten als Vorsitzendem,
b) dem Leiter der Bezirkshauptmannschaft, in deren Sprengel sich der Dienstort des Beschuldigten befindet, oder dessen Stellvertreter,
c) zwei Bürgermeistern,
d) zwei Gemeindebediensteten, jedoch nicht aus jenen Gemeinden, aus denen die Bürgermeister kommen.
(2) Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. a, lit. c und lit. d sind von der Landesregierung für die Dauer des Gemeindewahlabschnittes zu bestellen. Über Aufforderung der Landesregierung haben für die Entsendung je eines Bürgermeisters der Städtebund und der Gemeindebund, und für die Entsendung der zwei Gemeindebediensteten die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten einen Vorschlag abzugeben. Unterlassen es die Vorschlagsberechtigten, binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung einen Vorschlag abzugeben, hat die Landesregierung diese Mitglieder ohne Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht zu bestellen. Für jedes Mitglied der Disziplinarkommission nach Abs. 1 lit. a, lit. c und lit. d ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied mit gleichen Rechten und Pflichten zu bestellen, wobei die Ersatzmitglieder für die Gemeindebediensteten nicht aus derselben Gemeinde kommen dürfen wie die Mitglieder.
(3) Wenn der Beschuldigte und ein Mitglied der Disziplinarkommission nach Abs. 1 lit. c oder d aus derselben Gemeinde kommen, so ist es durch das gemäß Abs. 2 bestellte Ersatzmitglied zu vertreten.
(4) Die Disziplinarkommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und drei Mitglieder anwesend sind.
(5) Die Disziplinarkommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende stimmt zuletzt und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag.
(6) Die Bestimmungen des § 16a Abs. 4 gelten sinngemäß.
(7) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung dieses Amtes – unbeschadet der Regelung des § 69 – an keine Weisungen gebunden. Die Disziplinarkommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.
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