(1) Im Ernennungsbescheid sind anzuführen:
1. der betreffende Gemeinderatsbeschluß und die gesetzlichen Bestimmungen,
2. die Planstelle (Verwendungsgruppe, Dienstklasse),
3. der Tag der Wirksamkeit der Ernennung,
4. ein Hinweis, daß auf das Dienstverhältnis das K-DRG 1994 und das K-GBG Anwendung findet.
(2) Der Ernennungsbescheid ist dem Beamten spätestens an dem im Bescheid angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig, wird die Ernennung abweichend von Abs. 1 mit dem Tag der Zustellung wirksam.
(3) Durch die Ernennung einer Person, die nicht bereits Beamter ist, wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet.
(4) Im Fall der Ernennung einer Person, die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis abweichend von Abs. 1 und 2 frühestens mit dem Tag des Dienstantrittes. In diesem Fall tritt der Ernennungsbescheid und damit die Ernennung rückwirkend außer Kraft, wenn der Dienst nicht am Tag des Wirksamkeitsbeginns der Ernennung (Abs. 1) angetreten wird. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn die Säumnis innerhalb einer Woche gerechtfertigt und der Dienst am Tag nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber einen Monat nach dem Tag des Wirksamkeitsbeginns, angetreten wird.
(5) Im Fall des Abs. 4 gilt der Dienst auch dann an einem Monatsersten als angetreten, wenn der Dienst zwar nicht an diesem, wohl aber am ersten Arbeitstag des Monats angetreten wird.
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