§ 41 § 41Satzung für Freiwillige Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren
In Kraft seit 01. April 2021
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Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat durch Verordnung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 40 Abs. 1 eine Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren und die Betriebs-feuerwehren festzulegen. Unter Bedachtnahme auf § 7 sind in den Satzungen nähere Bestimmungen über die vorgesehenen Arten der Mitgliedschaft in einer Freiwilligen Feuerwehr und in einer Betriebsfeuerwehr, weiters Regelungen über die Gliederungen in einer Feuerwehr festzulegen. Vor der Erlassung der Verordnung sind die Landesregierung und die Interessenvertretungen der Gemeinden zu hören.
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