§ 13 § 13Mitgliedschaft im Kärntner Landesfeuerwehrverband
In Kraft seit 01. April 2021
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§ 13 § 13Mitgliedschaft im Kärntner Landesfeuerwehrverband — K-FWG 2021
(1) Der Bürgermeister hat die Eintragung der Berufsfeuerwehr in das Feuerwehrbuch zu veranlassen. § 7 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(2) Mit der Eintragung in das Feuerwehrbuch ist die Berufsfeuerwehr Mitglied des Kärntner Landes-feuerwehrverbandes. In dem Umfang, der zur Begründung der Mitgliedschaft in dieser Körperschaft öffentlichen Rechts und zur Wahrnehmung der nach diesem Gesetz aus dieser Mitgliedschaft fließenden Rechte und Pflichten erforderlich ist, kommt ihr Rechtspersönlichkeit zu.
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