(1) Die Hilfeleistung nach § 23 hat, soweit Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt, unentgeltlich zu erfolgen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für den Einsatz von Hubschraubern und Flugzeugen. Über die Art und die Höhe dieser Kosten entscheidet im Streitfall die Landesregierung.
(3) (entfällt)
(4) Die Unentgeltlichkeit der Hilfeleistung nach Abs. 1 und die Kostenersatzregelungen des Abs. 2 schließen Ansprüche nach Abs. 5 nicht aus.
(5) Sofern ein Brand oder ein sonstiger Anlass der Hilfeleistung oder eine Erhöhung der Kosten des Einsatzes auf ein Verschulden zurückzuführen ist, bleiben die Ansprüche an den Schuldtragenden auf Ersatz des entstandenen Schadens unberührt. Wer ohne hinreichenden Grund das Ausrücken der Feuerwehr veranlasst, hat die Kosten des Einsatzes und der dabei der Feuerwehr entstandenen Schäden unter Bedachtnahme auf § 1304 ABGB zu ersetzen. Die Gemeinde kann in berücksichtigungswürdigen Fällen von der Geltendmachung der Ersatzpflicht absehen.
(6) Das Entgelt für von der Feuerwehr erbrachte technische und persönliche Leistungen (§ 1 Abs. 3), für die die Feuerwehr ihrer Einrichtung nach geeignet ist, unterliegt der freien Vereinbarung. Von der Freiwilligen Feuerwehr dürfen diese Leistungen nur innerhalb ihres Gemeindegebietes erbracht werden, es sei denn, dass die örtlich zuständige Feuerwehr zur Erbringung außerstande ist.
(7) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat eine Tarifordnung für häufiger anfallende Leistungen gemäß Abs. 6 zu erstellen und Richtsätze für die Kostenersätze bei den einzelnen Leistungen im Einsatz festzulegen und den Feuerwehren bekanntzugeben.
Rückverweise
K-FWG 2021 · Kärntner Feuerwehrgesetz 2021 – K-FWG 2021
Anl. 2 (LGBl Nr 53/2025)
…Maßgabe, dass sie die Strafregisterbescheinigung innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzulegen haben. (4) Art. I Z 14 bis 17 (betreffend § 28 K-FWG 2021) gelten für Hilfeleistungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen. (5) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Art. I Z 22 (betreffend § 32 Abs…
§ 28 § 28Kosten für die Hilfeleistung
(1) Die Hilfeleistung nach § 23 hat, soweit Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt, unentgeltlich zu erfolgen. (2) Abs. 1 gilt nicht für den Einsatz von Hubschraubern und Flugzeugen. Über die Art und die Höhe dieser Kosten entscheidet im Streitfall die Landesregierung. (3) (entfällt) (4) Die Unentge…
§ 21 § 21Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Bereitschaften
…Land hat den Gemeinden die durch den Einsatz von F-KAT-Bereitschaften entstandenen besonderen Kosten zu ersetzen, sofern diese nicht durch Dritte getragen werden. § 28 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.…