(1) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband darf nach Maßgabe der gemäß § 43 Abs. 4 vorhandenen Mittel und unter Bedachtnahme auf die den Feuerwehren sonst obliegenden Aufgaben aus den Mannschaften, Einsatzfahrzeugen und Geräten der verbandsangehörigen Feuerwehren besondere Einrichtungen für den Katastrophenhilfsdienst (Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Bereitschaften – F-KAT-Bereitschaften) schaffen und aufrechterhalten. Er hat für deren einheitliche Ausbildung zu sorgen.
(2) Die Anzahl der F-KAT-Bereitschaften darf fünf nicht überschreiten. Die Einrichtung von F-KAT-Bereitschaften darf bezirksübergreifend erfolgen. Sie ist durch Verordnung des Landesfeuerwehr-ausschusses so zu regeln, dass eine geographisch gleichmäßige Einsatzmöglichkeit der F-KAT-Bereitschaften im Land gewährleistet ist. Die F-KAT-Bereitschaften sind dem Landesfeuerwehr-kommandanten unterstellt.
(3) Einsätze der F-KAT-Bereitschaften innerhalb des Landes sind solche im Sinne des Kärntner Katastrophenhilfegesetzes. Die F-KAT-Bereitschaften sind dem Einsatzleiter im Sinne des Kärntner Katastrophenhilfegesetzes über seine Anforderung im Wege der Landesregierung für die Dauer des Einsatzes zur Verfügung zu stellen. Für die Beendigung des Einsatzes gilt der zweite Satz sinngemäß.
(4) F-KAT-Bereitschaften können weiters über Anforderung des Bundes oder des Landes zur Hilfeleistung im Ausland sowie über Anforderung des Landes zur Hilfeleistung in einem anderen Bundesland (Katastrophenhilfsdienst), jeweils gegen Ersatz der Kosten durch die anfordernde Stelle, eingesetzt werden, sofern der Einsatz im Hinblick auf die technischen und organisatorischen Möglichkeiten und die Bedrohungsszenarien in Kärnten selbst möglich ist.
(5) Das Land hat den Gemeinden die durch den Einsatz von F-KAT-Bereitschaften entstandenen besonderen Kosten zu ersetzen, sofern diese nicht durch Dritte getragen werden. § 28 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.
K-FWG 2021 · Kärntner Feuerwehrgesetz 2021 – K-FWG 2021
§ 68 § 68Übertragener Wirkungsbereich desKärntner Landesfeuerwehrverbandes
…Die dem Kärntner Landesfeuerwehrverband gemäß § 21 Abs. 4, § 29 Abs. 5, § 32 Abs. 6, § 47 Abs. 5 und § 52 Abs. 1 obliegenden Aufgaben sind solche des übertragenen…
§ 32 § 32Einrichtung und Aufgaben
…der ermächtigenden Gemeinden; 14. die Schaffung besonderer Einrichtungen für den Katastrophenhilfsdienst (Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Bereitschaften) aus den Mannschaften, Einsatzfahrzeugen und Geräten der verbandsangehörigen Feuerwehren (§ 21); 15. die Koordination der Freiwilligen Feuerwehren in den Angelegenheiten des § 1 Abs. 2 Z 1 und Z 3. (4) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat das…
§ 37 § 37Aufgaben der sonstigen Organe des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes
…Aus- und Fortbildung durch die Gemeindefeuerwehr-, die Ortsfeuerwehr-, die Berufsfeuerwehr- und die Betriebsfeuerwehrkommandanten; 5. die Mitwirkung bei der Aufstellung von Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Bereitschaften (§ 21) sowie 6. die Sorge für das einheitliche Erscheinungsbild (§ 46) der Feuerwehren im Feuerwehrbezirk. (3) Den Abschnittsfeuerwehrkommandanten obliegen neben Maßnahmen nach § 24 dieses…
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