(1) Die Freiwilligen Feuerwehren und die Berufsfeuerwehren haben – unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 – im Gemeindegebiet Hilfe zu leisten (Pflichtbereich).
(2) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband kann, sofern es die örtlichen Verhältnisse oder die Art der Hilfeleistung erfordern, eine Vergrößerung des Pflichtbereichs anordnen, wenn der Brandschutz der eigenen Gemeinde durch die Entsendung von Feuerwehreinheiten nicht wesentlich gefährdet wird. Dies gilt sinngemäß für jene Betriebsfeuerwehren, denen der Brandschutz in Teilen einer Gemeinde dauernd übertragen ist, mit der Maßgabe, dass durch die Entsendung von Feuerwehreinheiten weder der Brandschutz in diesen Gemeindeteilen noch im Betrieb wesentlich gefährdet sein darf.
(3) Über den Pflichtbereich hinaus sind die Feuerwehren dann zur Hilfeleistung verpflichtet, wenn ihre Einsatzmittel zur Bewältigung des Ereignisses erforderlich sind.
Rückverweise
K-FWG 2021 · Kärntner Feuerwehrgesetz 2021 – K-FWG 2021
§ 74 § 74Übergangsbestimmungen
…16 Abs. 2 Kärntner Feuerwehrgesetz) eingetragen sind. (5) Die derzeit geltende Satzung (§ 22 Kärntner Feuerwehrgesetz), die Satzungen für die Freiwilligen Feuerwehren (§ 23 Kärntner Feuerwehrgesetz) und eine Wahlordnung (§ 39 Kärntner Feuerwehrgesetz) gelten als nach diesem Gesetz erlassen. Sie sind längstens innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten…
§ 5 § 5Organisation der Freiwilligen Feuerwehr
…79 Abs. 1 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung gilt sinngemäß. (2) Der Gemeinderat hat den Einsatzbereich einer Freiwilligen Feuerwehr innerhalb des Gemeindegebietes (Pflichtbereich gemäß § 23 Abs. 1) festzulegen. Dabei ist auf die Interessen des Brandschutzes in der Gemeinde Bedacht zu nehmen. (3) Die Freiwilligen Feuerwehren werden mit ihrer Eintragung in…
§ 28 § 28Kosten für die Hilfeleistung
…1) Die Hilfeleistung nach § 23 hat, soweit Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt, unentgeltlich zu erfolgen. (2) Abs. 1 gilt nicht für den Einsatz von Hubschraubern und Flugzeugen. Über die Art…